Norm
BDG §126 Abs2Schlagworte
Disziplinarerkenntnis, Spruch, verletzte Verwaltungsvorschrift, Zuordnung zu den einzelnen VerhaltensweisenRechtssatz
Der Spruch des angefochtenen DiszErk weist die gemäß § 59 Abs. 1 AVG iVm § 105 BDG gebotene deutliche Fassung insoweit nicht auf, als dem Besch ohne Bezugnahme und Zuordnung zu den mit den PunktenDer Spruch des angefochtenen DiszErk weist die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG gebotene deutliche Fassung insoweit nicht auf, als dem Besch ohne Bezugnahme und Zuordnung zu den mit den Punkten
1) und 2) im Spruch umschriebenen Verhaltensweisen pauschal vorgeworfen wurde, er habe "dadurch" die in Form einer Aufzählung von Gesetzesstellen bezeichneten Dienstpflichten verletzt. Solcherart kann dem Spruch aber nicht ausreichend deutlich entnommen werden, welche Dienstpflichten der Besch durch welche der in den Punkten 1) und 2) umschriebenen Verhaltensweisen verletzt haben soll (VwGH 1.7.1998, 96/09/0373) und war dieser daher von der DOK entsprechend zu korrigieren.
Dokumentnummer
DOKRS_20030512_13_9_DOK_03_04