RS Dok 2003/5/12 13/9-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2003
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Norm

BDG §126 Abs2
AVG §59 Abs1

Schlagworte

Disziplinarerkenntnis, Spruch, verletzte Verwaltungsvorschrift, Zuordnung zu den einzelnen Verhaltensweisen

Rechtssatz

Der Spruch des angefochtenen DiszErk weist die gemäß § 59 Abs. 1 AVG iVm § 105 BDG gebotene deutliche Fassung insoweit nicht auf, als dem Besch ohne Bezugnahme und Zuordnung zu den mit den PunktenDer Spruch des angefochtenen DiszErk weist die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG gebotene deutliche Fassung insoweit nicht auf, als dem Besch ohne Bezugnahme und Zuordnung zu den mit den Punkten

1) und 2) im Spruch umschriebenen Verhaltensweisen pauschal vorgeworfen wurde, er habe "dadurch" die in Form einer Aufzählung von Gesetzesstellen bezeichneten Dienstpflichten verletzt. Solcherart kann dem Spruch aber nicht ausreichend deutlich entnommen werden, welche Dienstpflichten der Besch durch welche der in den Punkten 1) und 2) umschriebenen Verhaltensweisen verletzt haben soll (VwGH 1.7.1998, 96/09/0373) und war dieser daher von der DOK entsprechend zu korrigieren.

Dokumentnummer

DOKRS_20030512_13_9_DOK_03_04
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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