Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, diskriminierende Äußerung, Ermittlungsverfahren, Beweisaufnahme, ZeugenRechtssatz
Das angef DiszErk ist hinsichtlich seines Anschuldigungspunktes 1) aus dem Grund unvollständiger Beweisaufnahme mangelhaft, weil es in seiner Beweiswürdigung nur von den Aussagen eines bestimmten Zeugen ausgeht, und zwar unter Außerachtlassung jener beiden Personen, die von diesem als mutmaßliche weitere unmittelbare Tatzeugen angegeben wurden. Es wurde also verabsäumt, alle relevanten Informationsmöglichkeiten für die Entscheidungsfindung in gleicher Weise auszuschöpfen.
Bei dem von seiner Gewichtung her besonders massiven und disziplinär außerordentlich bedeutenden Vorwurf hat die DK von vornherein nicht einmal den Versuch unternommen, die ihr genannten mutmaßlichen weiteren Tatzeugen zu laden und zu vernehmen.
Da die unerlässliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die unmittelbare Beweisaufnahme durch die DOK selbst keineswegs mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden wäre (vgl. § 66 Abs. 3, § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG), war der Berufung stattzugeben, das angefochtene DiszErk hinsichtlich des gegenständlichen Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 105 BDG 1979 aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides (Disziplinarerkenntnisses) an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die unerlässliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die unmittelbare Beweisaufnahme durch die DOK selbst keineswegs mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden wäre vergleiche Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG), war der Berufung stattzugeben, das angefochtene DiszErk hinsichtlich des gegenständlichen Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides (Disziplinarerkenntnisses) an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
DK: Geldstrafe 1,5 MB (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung hinsichtl Anschuldigungspunkt 1)
Dokumentnummer
DOKRS_20030512_13_9_DOK_03_01