Norm
AVG §66 Abs4Schlagworte
Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache, Modifikation eines AnschuldigungspunktesRechtssatz
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG war es der DOK als Berufungsbehörde nicht verwehrt, den in erster Instanz unrichtigerweise erhobenen Vorwurf der nicht unverzüglichen Meldung der Änderung seines Aufenthaltsortes im Krankenstand durch den Vorwurf zu ersetzen, der Besch habe um die Bewilligung der Dienstbehörde zur geplanten Auslandsreise während des Krankenstandes weder angesucht noch eine solche abgewartet.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG war es der DOK als Berufungsbehörde nicht verwehrt, den in erster Instanz unrichtigerweise erhobenen Vorwurf der nicht unverzüglichen Meldung der Änderung seines Aufenthaltsortes im Krankenstand durch den Vorwurf zu ersetzen, der Besch habe um die Bewilligung der Dienstbehörde zur geplanten Auslandsreise während des Krankenstandes weder angesucht noch eine solche abgewartet.
Die diesbezüglich vorgenommene Modifikation des Spruches hinsichtlich der Subsumption unter den zutreffenderweise anzuwendenden disziplinarrechtlichen Tatbestand war im Hinblick darauf, dass es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handelt und vom Sachverhalt her gesehen ein und dasselbe inkriminierte Verhalten des Besch vorliegt, rechtlich zulässig.
Dokumentnummer
DOKRS_20030512_13_9_DOK_03_05