RS Dok 2003/5/13 38-129/107-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2003
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs7
BDG §40 Abs2
PTSG §17 Abs1a
  1. PTSG § 17 heute
  2. PTSG § 17 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PTSG § 17 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. PTSG § 17 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. PTSG § 17 gültig von 08.01.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. PTSG § 17 gültig von 01.01.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  9. PTSG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  10. PTSG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  11. PTSG § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. PTSG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. PTSG § 17 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. PTSG § 17 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. PTSG § 17 gültig von 21.08.2003 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PTSG § 17 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  17. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2001
  19. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  20. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  21. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  22. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  23. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  25. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999
  27. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  29. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  30. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  31. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996

Schlagworte

Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, Verfügung mittels Bescheides, das Dienstverhältnis nicht berührende gesellschaftsrechtliche Maßnahme, Wiedereingliederung eines Tochterunternehmens der Telekom

Rechtssatz

Die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer anderen Firma im Unternehmensbereich der Telekom ist unter Berücksichtigung insbesondere des § 17 Abs. 1 und Abs. 1a PTSG nicht nach §§ 38 und 40 BDG bescheidmäßig zu verfügen, sofern damit nicht eine dienst- oder bezugsrechtlich relevante Änderung der Verwendung erfolgt.Die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer anderen Firma im Unternehmensbereich der Telekom ist unter Berücksichtigung insbesondere des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz eins a, PTSG nicht nach Paragraphen 38 und 40 BDG bescheidmäßig zu verfügen, sofern damit nicht eine dienst- oder bezugsrechtlich relevante Änderung der Verwendung erfolgt.

Die belangte Behörde legt in der Begründung des bekämpften Bescheides dar, dass durch die gesellschaftsrechtliche Maßnahme das Dienstverhältnis der BW überhaupt nicht berührt wurde, weil dadurch weder ihr Arbeitsplatz noch ihre Verwendung oder ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung oder ihr Dienstort verändert worden sei. Es sei für die BW kein wie immer geartetes Schutzdefizit entstanden.

Wenn die BW eine Verschlechterung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG in einer niedrigerwertigen Verwendung, in der Verhinderung von Aufstiegschancen oder in der Einstellung von Nebengebühren sieht, ist ihr entgegenzuhalten:Wenn die BW eine Verschlechterung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG in einer niedrigerwertigen Verwendung, in der Verhinderung von Aufstiegschancen oder in der Einstellung von Nebengebühren sieht, ist ihr entgegenzuhalten:

1. dass sie selbst vorbringt, sie habe weiter die gleiche Verwendung auszuüben,

2. die "Verhinderung von Aufstiegschancen" iSd § 40 Abs. 2 BDG jedenfalls nicht vorliegt, weil im PT-Schema keine Beförderung (= Ernennung in eine höhere Dienstklasse) vorgesehen ist und2. die "Verhinderung von Aufstiegschancen" iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG jedenfalls nicht vorliegt, weil im PT-Schema keine Beförderung (= Ernennung in eine höhere Dienstklasse) vorgesehen ist und

3. im Beamten-Dienstrecht die Einstellung von Nebengebühren - im Gegensatz zu § 101 ArbVG - nicht als Verschlechterung zu werten ist. Der Anspruch auf Überstundenentschädigung setzt nämlich die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden voraus. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz ist daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten.3. im Beamten-Dienstrecht die Einstellung von Nebengebühren - im Gegensatz zu Paragraph 101, ArbVG - nicht als Verschlechterung zu werten ist. Der Anspruch auf Überstundenentschädigung setzt nämlich die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden voraus. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz ist daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten.

Liegt aber dienstrechtlich weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung vor, dann ist eine solche Personalmaßnahme (Zuordnung eines Arbeitsplatzes im Rahmen des Unternehmensbereiches der Telekom zu einer anderen Firma) auch nicht bescheidmäßig zu verfügen bzw. die vor einer solchen bescheidmäßigen Verfügung ansonst im Geltungsbereich des § 101 ArbVG vorgesehene Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.Liegt aber dienstrechtlich weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung vor, dann ist eine solche Personalmaßnahme (Zuordnung eines Arbeitsplatzes im Rahmen des Unternehmensbereiches der Telekom zu einer anderen Firma) auch nicht bescheidmäßig zu verfügen bzw. die vor einer solchen bescheidmäßigen Verfügung ansonst im Geltungsbereich des Paragraph 101, ArbVG vorgesehene Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

Da somit tatsächlich weder die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versetzung noch für eine qualifizierte Verwendungsänderung vorgelegen waren, musste dem Antrag der BW auf ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides aus diesem Grunde stattgegeben werden.

Dokumentnummer

BEKRS_20030513_38_129_107_BK_03_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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