Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, Verfügung mittels Bescheides, das Dienstverhältnis nicht berührende gesellschaftsrechtliche Maßnahme, Wiedereingliederung eines Tochterunternehmens der TelekomRechtssatz
Die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer anderen Firma im Unternehmensbereich der Telekom ist unter Berücksichtigung insbesondere des § 17 Abs. 1 und Abs. 1a PTSG nicht nach §§ 38 und 40 BDG bescheidmäßig zu verfügen, sofern damit nicht eine dienst- oder bezugsrechtlich relevante Änderung der Verwendung erfolgt.Die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer anderen Firma im Unternehmensbereich der Telekom ist unter Berücksichtigung insbesondere des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz eins a, PTSG nicht nach Paragraphen 38 und 40 BDG bescheidmäßig zu verfügen, sofern damit nicht eine dienst- oder bezugsrechtlich relevante Änderung der Verwendung erfolgt.
Die belangte Behörde legt in der Begründung des bekämpften Bescheides dar, dass durch die gesellschaftsrechtliche Maßnahme das Dienstverhältnis der BW überhaupt nicht berührt wurde, weil dadurch weder ihr Arbeitsplatz noch ihre Verwendung oder ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung oder ihr Dienstort verändert worden sei. Es sei für die BW kein wie immer geartetes Schutzdefizit entstanden.
Wenn die BW eine Verschlechterung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG in einer niedrigerwertigen Verwendung, in der Verhinderung von Aufstiegschancen oder in der Einstellung von Nebengebühren sieht, ist ihr entgegenzuhalten:Wenn die BW eine Verschlechterung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG in einer niedrigerwertigen Verwendung, in der Verhinderung von Aufstiegschancen oder in der Einstellung von Nebengebühren sieht, ist ihr entgegenzuhalten:
1. dass sie selbst vorbringt, sie habe weiter die gleiche Verwendung auszuüben,
2. die "Verhinderung von Aufstiegschancen" iSd § 40 Abs. 2 BDG jedenfalls nicht vorliegt, weil im PT-Schema keine Beförderung (= Ernennung in eine höhere Dienstklasse) vorgesehen ist und2. die "Verhinderung von Aufstiegschancen" iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG jedenfalls nicht vorliegt, weil im PT-Schema keine Beförderung (= Ernennung in eine höhere Dienstklasse) vorgesehen ist und
3. im Beamten-Dienstrecht die Einstellung von Nebengebühren - im Gegensatz zu § 101 ArbVG - nicht als Verschlechterung zu werten ist. Der Anspruch auf Überstundenentschädigung setzt nämlich die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden voraus. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz ist daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten.3. im Beamten-Dienstrecht die Einstellung von Nebengebühren - im Gegensatz zu Paragraph 101, ArbVG - nicht als Verschlechterung zu werten ist. Der Anspruch auf Überstundenentschädigung setzt nämlich die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden voraus. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz ist daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten.
Liegt aber dienstrechtlich weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung vor, dann ist eine solche Personalmaßnahme (Zuordnung eines Arbeitsplatzes im Rahmen des Unternehmensbereiches der Telekom zu einer anderen Firma) auch nicht bescheidmäßig zu verfügen bzw. die vor einer solchen bescheidmäßigen Verfügung ansonst im Geltungsbereich des § 101 ArbVG vorgesehene Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.Liegt aber dienstrechtlich weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung vor, dann ist eine solche Personalmaßnahme (Zuordnung eines Arbeitsplatzes im Rahmen des Unternehmensbereiches der Telekom zu einer anderen Firma) auch nicht bescheidmäßig zu verfügen bzw. die vor einer solchen bescheidmäßigen Verfügung ansonst im Geltungsbereich des Paragraph 101, ArbVG vorgesehene Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
Da somit tatsächlich weder die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versetzung noch für eine qualifizierte Verwendungsänderung vorgelegen waren, musste dem Antrag der BW auf ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides aus diesem Grunde stattgegeben werden.
Dokumentnummer
BEKRS_20030513_38_129_107_BK_03_03