RS Dok 2003/5/22 16/12-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Rechtssatz

Für die Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren unerlässliche Zeugen sind von der Disziplinarbehörde unmittelbar einzuvernehmen (VwGH 16.7.1992, 92/09/0016).

Dokumentnummer

DOKRS_20030522_16_12_DOK_03_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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