RS Dok 2003/5/22 16/12-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §118 Abs1 Z2
AVG §45 Abs2

Schlagworte

ExekutivBea, außerdienstliches Verhalten, Lenker eines Kfz in alkoholisiertem Zustand, Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo

Rechtssatz

Sowohl hinsichtlich der Tatsache als auch hinsichtlich des Ausmaßes der Alkoholisierung des Besch während des Tatzeitraumes, in dem er das Fahrzeug lenkte, liegt keinerlei gesichertes und objektiviertes Beweisergebnis vor, etwa das Resultat einer an ihm durchgeführten Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt.

Das dem Besch angelastete Verhalten konnte daher mangels Vorliegens hieb- und stichfester Beweise nicht mit der für einen disziplinären Schuldspruch erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Da es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage ausschließlich um rechtliche Erwägungen und nicht um Einschätzungen, Mutmaßungen oder Gefühle geht - war im Zweifel zu Gunsten des Besch zu entscheiden.

DK: Geldbuße € 500,-- (Ber d Besch)

DOK: Freispruch

Dokumentnummer

DOKRS_20030522_16_12_DOK_03_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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