RS Dok 2003/6/10 160/10-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2003
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z1
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Änderung der Vrwaltungsorganisation, Eingliederung des Arbeitsplatzes in andere Organisationseinheit, konkrete Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, wesentliche Änderung, mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen

Rechtssatz

Die Transferierung des ArbPl des ehemaligen Leiters der Schulungsabteilung des LGK in den Panstellenbereich des BMI ist Ausfluss der Neuordnung des Ausbildungswesens der Exekutive, die allenfalls eine sachlich gerechtfertigte Änderung der Verwaltungsorganisation mit Verschiebung von Zuständigkeiten darstellt. Die Zulässigkeit der damit verbundenen Personalmaßnahme (- hier der Abberufung des BW von seiner Verwendung -) setzt das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses voraus. Diese darf nicht allein auf die durchgeführte Organisationsänderung gestützt werden, wenn sich diese gar nicht entscheidend auf die Verwendung des BW auswirkt. Es ist vielmehr tätigkeitsbezogen zu prüfen, inwieweit die Organisationsänderung konkrete Auswirkungen auf den ArbPl hat (BerK 29.08.2002, GZ 57/12-BK/02, 08.10.2002, GZ 56/8-BK/02).

Da die DBeh die vom BW bekämpfte Personalmaßnahme lediglich auf das Faktum einer stattgefundenen Organisationsänderung stützt, ohne sich inhaltlich auch nur im Geringsten mit den Aufgaben des betroffenen ArbPl und dessen Veränderungen auseinanderzusetzen, erweist sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass Erhebungen insbesondere unter Beiziehung des BW notwendig sind. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20030610_160_10_BK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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