Schlagworte
Personalvertreter, unrichtige Äußerungen gegenüber Medien, dienstrechtliche Verfolgung, Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes, in Ausübung des Mandates getätigte Handlungen oder ÄußerungenRechtssatz
Der BW ist Personalvertreter. Er vertritt die Auffassung, dem Regelungssystem des § 65 Abs. 2 iVm § 70 Abs. 1 und 3 PBVG sei zu entnehmen, dass er für in Ausübung des Mandates abgegebene Äußerungen dienstrechtlich überhaupt nicht (also auch nicht mit Zustimmung des Personalausschusses) zur Verantwortung gezogen werden dürfe.Der BW ist Personalvertreter. Er vertritt die Auffassung, dem Regelungssystem des Paragraph 65, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins und 3 PBVG sei zu entnehmen, dass er für in Ausübung des Mandates abgegebene Äußerungen dienstrechtlich überhaupt nicht (also auch nicht mit Zustimmung des Personalausschusses) zur Verantwortung gezogen werden dürfe.
Die BerK schließt sich dieser Auffassung an:
Eine dienstrechtliche Verantwortlichkeit für Äußerungen oder Handlungen in Ausübung des Mandates kommt schon nach § 65 Abs. 2 zweiter Satz PBVG nicht in Betracht. Aufgabe des nach § 70 PBVG zustimmungsberechtigten Organs ist es daher ausschließlich, zu prüfen, ob die inkriminierten Äußerungen oder Handlungen in Ausübung des Mandates erfolgt sind oder nicht. Im zweitgenannten Fall ergibt sich aus der Anordnung des § 70 Abs. 3 erster Satz PBVG, dass die Zustimmung zu erteilen ist. Im erstgenannten Fall ist die Handlung dienstrechtlich nicht zu ahnden, weshalb bereits das Personalvertretungsorgan verpflichtend die Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung zu versagen hat.Eine dienstrechtliche Verantwortlichkeit für Äußerungen oder Handlungen in Ausübung des Mandates kommt schon nach Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz PBVG nicht in Betracht. Aufgabe des nach Paragraph 70, PBVG zustimmungsberechtigten Organs ist es daher ausschließlich, zu prüfen, ob die inkriminierten Äußerungen oder Handlungen in Ausübung des Mandates erfolgt sind oder nicht. Im zweitgenannten Fall ergibt sich aus der Anordnung des Paragraph 70, Absatz 3, erster Satz PBVG, dass die Zustimmung zu erteilen ist. Im erstgenannten Fall ist die Handlung dienstrechtlich nicht zu ahnden, weshalb bereits das Personalvertretungsorgan verpflichtend die Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung zu versagen hat.
Nun hat vorliegendenfalls das Personalvertretungsorgan die Zustimmung zur Verfolgung des BW erteilt, wobei dieser die Auffassung vertritt, die Erteilung der Zustimmung sei zu Unrecht erfolgt, weil die in Rede stehenden Äußerungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Personalvertreter erfolgt seien, weshalb dafür keine dienstrechtliche Verantwortung bestünde.
Es erhebt sich daher die Frage, ob die Disziplinarbehörde ungeachtet einer Zustimmung des Personalvertretungsorganes gemäß § 70 PBVG eigenständig zu prüfen hat, ob ein Fall des § 65 Abs. 2 zweiter Satz PBVG vorliegt und der Beamte deshalb (ungeachtet der Zustimmung des Personalvertretungsorganes) disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Diese Frage ist - auch unter Beachtung des Umstandes, dass die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten, auch wenn sie Belegschaftsvertreter sind, darüber hinaus auch grundsätzlich der disziplinarrechtlichen Verantwortung unterliegen - zu bejahen.Es erhebt sich daher die Frage, ob die Disziplinarbehörde ungeachtet einer Zustimmung des Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 70, PBVG eigenständig zu prüfen hat, ob ein Fall des Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz PBVG vorliegt und der Beamte deshalb (ungeachtet der Zustimmung des Personalvertretungsorganes) disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Diese Frage ist - auch unter Beachtung des Umstandes, dass die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten, auch wenn sie Belegschaftsvertreter sind, darüber hinaus auch grundsätzlich der disziplinarrechtlichen Verantwortung unterliegen - zu bejahen.
§ 70 Abs. 3 zweiter Satz PBVG regelt lediglich den Rechtsschutz des Dienstgebers für den Fall, dass ein Personalvertretungsorgan zu Unrecht (in der unrichtigen Annahme, die Handlung sei in Ausübung des Mandates erfolgt) die Zustimmung versagt. Diesfalls kann sich der Dienstgeber mit Klage an das Gericht gegen das Personalvertretungsorgan wenden. Eine gleichartige Vorschrift, die etwa dem Beamten eine Klagsmöglichkeit gegen zu Unrecht erteilte Zustimmungen zur disziplinarrechtlichen Verfolgung einräumt, besteht nicht.Paragraph 70, Absatz 3, zweiter Satz PBVG regelt lediglich den Rechtsschutz des Dienstgebers für den Fall, dass ein Personalvertretungsorgan zu Unrecht (in der unrichtigen Annahme, die Handlung sei in Ausübung des Mandates erfolgt) die Zustimmung versagt. Diesfalls kann sich der Dienstgeber mit Klage an das Gericht gegen das Personalvertretungsorgan wenden. Eine gleichartige Vorschrift, die etwa dem Beamten eine Klagsmöglichkeit gegen zu Unrecht erteilte Zustimmungen zur disziplinarrechtlichen Verfolgung einräumt, besteht nicht.
Daraus folgt aber, dass es schon aus Gründen des Rechtsschutzes dem betroffenen Beamten freistehen muss, sich - ungeachtet des Vorliegens einer Zustimmungserklärung gemäß § 70 Abs. 1 PBVG - gegenüber der Disziplinarbehörde auf das Fehlen seiner disziplinären Verantwortlichkeit gemäß § 65 Abs. 2 zweiter Satz PBVG zu berufen. Die letztgenannte Gesetzesbestimmung umschreibt solcherart einen besonderen persönlichen Strafausschließungsgrund im engeren Sinn, nämlich den der beruflichen Immunität von Mitgliedern eines Personalvertretungsorganges. Hätte der BW seine Äußerung daher im Rahmen der Ausübung seines Mandats als Personalvertreter abgegeben, so läge der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BDG vor. Wie bereits oben ausgeführt, stünde der Einleitung des Disziplinarverfahrens aber lediglich das offenkundige Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes entgegen.Daraus folgt aber, dass es schon aus Gründen des Rechtsschutzes dem betroffenen Beamten freistehen muss, sich - ungeachtet des Vorliegens einer Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, PBVG - gegenüber der Disziplinarbehörde auf das Fehlen seiner disziplinären Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz PBVG zu berufen. Die letztgenannte Gesetzesbestimmung umschreibt solcherart einen besonderen persönlichen Strafausschließungsgrund im engeren Sinn, nämlich den der beruflichen Immunität von Mitgliedern eines Personalvertretungsorganges. Hätte der BW seine Äußerung daher im Rahmen der Ausübung seines Mandats als Personalvertreter abgegeben, so läge der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall BDG vor. Wie bereits oben ausgeführt, stünde der Einleitung des Disziplinarverfahrens aber lediglich das offenkundige Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes entgegen.
Aus folgenden Erwägungen liegt hier der Strafausschließungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BDG jedenfalls nicht offenkundig vor:Aus folgenden Erwägungen liegt hier der Strafausschließungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall BDG jedenfalls nicht offenkundig vor:
Träger der Aufgabe, im Rahmen der Generalklausel des § 7 PBVG die Interessen der Arbeitnehmer zu fördern, sind die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane), hier also aus dem Grunde des § 9 Abs. 1 Z 3 PBVG der Personalausschuss, nicht aber dessen einzelne Mitglieder. Daraus wiederum folgt, dass das Mitglied eines Personalvertretungsorgans bei Abgabe von Äußerungen in der Öffentlichkeit nur dann in Rahmen seines Mandates handelt, wenn es nach den Bestimmungen der §§ 44 bis 46 PBVG in der jeweiligen Angelegenheit zur Vertretung des Personalvertretungsorganes nach außen befugt ist. Dies ist gemäß § 46 erster Satz PBVG zunächst der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der BW war nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Abgabe seiner Äußerungen jedoch nicht Vorsitzender. Ebenso wenig ergeben sich aus der Aktenlage offenkundige Hinweise für einen (sonst) in den §§ 44 bis 46 PBVG geregelten Fall einer Befugnis des BW zur Vertretung des Personalausschusses in Ansehung der Abgabe der hier gegenständlichen öffentlichen Äußerungen.Träger der Aufgabe, im Rahmen der Generalklausel des Paragraph 7, PBVG die Interessen der Arbeitnehmer zu fördern, sind die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane), hier also aus dem Grunde des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, PBVG der Personalausschuss, nicht aber dessen einzelne Mitglieder. Daraus wiederum folgt, dass das Mitglied eines Personalvertretungsorgans bei Abgabe von Äußerungen in der Öffentlichkeit nur dann in Rahmen seines Mandates handelt, wenn es nach den Bestimmungen der Paragraphen 44 bis 46 PBVG in der jeweiligen Angelegenheit zur Vertretung des Personalvertretungsorganes nach außen befugt ist. Dies ist gemäß Paragraph 46, erster Satz PBVG zunächst der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der BW war nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Abgabe seiner Äußerungen jedoch nicht Vorsitzender. Ebenso wenig ergeben sich aus der Aktenlage offenkundige Hinweise für einen (sonst) in den Paragraphen 44 bis 46 PBVG geregelten Fall einer Befugnis des BW zur Vertretung des Personalausschusses in Ansehung der Abgabe der hier gegenständlichen öffentlichen Äußerungen.
Der Umstand, dass eine solche Befugnis nach dem derzeitigen Verfahrensstand dennoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, steht der Fassung des Einleitungsbeschlusses nicht entgegen. Vielmehr wird im Zuge der im Disziplinarverfahren gebotenen "Feinprüfung" auch das Vorliegen von Ausschließungsgründen und damit die Frage zu prüfen sein, ob ungeachtet dessen, dass nach der bisherigen Aktenlage Hinweise darauf fehlen, der BW allenfalls dennoch als befugter Außenvertreter des Personalausschusses gehandelt hat. Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20030704_162_11_BK_03_02