RS Dok 2003/7/17 139/25-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2003
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Schlagworte

Berufung, Zulässigkeit, rechtliches Interesse, nachträglicher Wegfall

Rechtssatz

Eine Berufung ist auch dann als unzulässig anzusehen, wenn durch den Bescheid konkrete der Partei zustehende Rechte nicht mehr verletzt werden, ihr also ein rechtlich geschütztes Interesse fehlt (vgl. WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren2 AVG § 63 E 69 und E 74 jeweils mwN = VwGH 28.6.1990, 90/06/0075; § 66 E 63 mwN; VfGH VfSlg 14.021/1995). Dies hat gerade für das Verfahren vor der BerK zu gelten, das im Wesentlichen doch dem Schutz des betroffenen Beamten dient (vgl. auch BerK 13.1.2003, GZ 97/7- BK/02).Eine Berufung ist auch dann als unzulässig anzusehen, wenn durch den Bescheid konkrete der Partei zustehende Rechte nicht mehr verletzt werden, ihr also ein rechtlich geschütztes Interesse fehlt vergleiche WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren2 AVG Paragraph 63, E 69 und E 74 jeweils mwN = VwGH 28.6.1990, 90/06/0075; Paragraph 66, E 63 mwN; VfGH VfSlg 14.021 aus 1995,). Dies hat gerade für das Verfahren vor der BerK zu gelten, das im Wesentlichen doch dem Schutz des betroffenen Beamten dient vergleiche auch BerK 13.1.2003, GZ 97/7- BK/02).

Grundsätzlich hat die Rechtsmittelbehörde auch Änderungen der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. allgemein auch WALTER/THIENEL, aaO, § 66 E 283, E 289 uva; VwGH 22.3.2001, 98/03/0294).Grundsätzlich hat die Rechtsmittelbehörde auch Änderungen der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen vergleiche allgemein auch WALTER/THIENEL, aaO, Paragraph 66, E 283, E 289 uva; VwGH 22.3.2001, 98/03/0294).

Im Falle eines nachträglichen Wegfalles der Zulässigkeitsvoraussetzungen sind Anträge so wie von Vornherein unzulässige Anträge zurückzuweisen (VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063).

Dokumentnummer

BEKRS_20030717_139_25_BK_03_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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