RS Dok 2003/7/17 139/25-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2003
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Norm

BDG §40 Abs2
BDG §75 Abs1
BDG §75b Abs1
GehG §76 Abs5
GehG §113e
BB-SozPG §22e
AVG §66 Abs4
  1. GehG § 76 heute
  2. GehG § 76 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GehG § 76 gültig von 01.01.2003 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  4. GehG § 76 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. GehG § 76 gültig von 12.08.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. GehG § 76 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  7. GehG § 76 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  8. GehG § 76 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  9. GehG § 76 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  10. GehG § 76 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  11. GehG § 76 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991
  12. GehG § 76 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  13. GehG § 76 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  14. GehG § 76 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  15. GehG § 76 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  16. GehG § 76 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  17. GehG § 76 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  18. GehG § 76 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 113e heute
  2. GehG § 113e gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  3. GehG § 113e gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  4. GehG § 113e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 113e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  1. BB-SozPG § 22e gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  2. BB-SozPG § 22e gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  3. BB-SozPG § 22e gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BB-SozPG § 22e gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. BB-SozPG § 22e gültig von 29.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001

Schlagworte

qualifizierte Verwendungsänderung, Karenzurlaub, Abberufung vom Arbeitsplatz, besoldungsrechtliche Auswirkungen; Berufung, Zulässigkeit, rechtliches Interesse, nachträglicher Wegfall

Rechtssatz

Der BW hat zufolge § 75b Abs 1 BDG durch die auf seinen Antrag erfolgte Karenzierung jedenfalls seinen bisherigen ArbPl, gleich, ob es sich um den ArbPl vor oder nach der bekämpften Personalmaßnahme handelt, verloren.Der BW hat zufolge Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG durch die auf seinen Antrag erfolgte Karenzierung jedenfalls seinen bisherigen ArbPl, gleich, ob es sich um den ArbPl vor oder nach der bekämpften Personalmaßnahme handelt, verloren.

Nach § 113e GehG gebührt dem BW die Funktionszulage in dem Ausmaß weiter, in dem sie gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen ArbPl betraut wäre. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung endet dieser Anspruch auf Fortbezug (längstens) nach drei Jahren, sodass der BW jedenfalls bis zum Antritt seines Karenzurlaubes keine besoldungsrechtliche Schlechterstellung erfahren hat. Danach entfallen aber seine Bezüge während der Karenzierung ohnehin zur Gänze (vgl. § 75 Abs. 1 BDG).Nach Paragraph 113 e, GehG gebührt dem BW die Funktionszulage in dem Ausmaß weiter, in dem sie gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen ArbPl betraut wäre. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung endet dieser Anspruch auf Fortbezug (längstens) nach drei Jahren, sodass der BW jedenfalls bis zum Antritt seines Karenzurlaubes keine besoldungsrechtliche Schlechterstellung erfahren hat. Danach entfallen aber seine Bezüge während der Karenzierung ohnehin zur Gänze vergleiche Paragraph 75, Absatz eins, BDG).

Auch den Einwendungen des BW hinsichtlich der Durchrechnung seiner Aktivbezüge für die Bemessung des Ruhebezuges kann sich die BerK nicht anschließen. Denn, nach dem Antritt des Karenzurlaubes ist entsprechend § 22 Abs. 9a Z 2 lit a GehG der Pensionsbeitrag bei auf Antrag karenzierten Beamten des Exekutivdienstes so zu bemessen, wie wenn die Abberufung vom ArbPl von ihnen selbst zu vertreten wäre. Dazu bestimmt nun § 76 Abs. 5 GehG für vom Beamten zu vertretene Abberufungen, dass bei der Bemessung des Monatsbezuges an Stelle der früheren Funktionsgruppe die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe tritt. Sollte doch nach der Absicht des historischen Gesetzgebers der Beamte, der über seinen Antrag eine Karenzierung erhält, jenen gleichgestellt werden, die sonst die Abberufung zu vertreten haben (vgl. dazu die Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2001 in ZACH, Gehaltsgesetz, 92. Erg. § 22 Anm. 24b). Damit sind also die Funktionszulagen nicht heranzuziehen. Für den BW macht es also auch für die Pensionsberechnung keinen Unterschied, in welcher FGr er vor der Karenzierung war.Auch den Einwendungen des BW hinsichtlich der Durchrechnung seiner Aktivbezüge für die Bemessung des Ruhebezuges kann sich die BerK nicht anschließen. Denn, nach dem Antritt des Karenzurlaubes ist entsprechend Paragraph 22, Absatz 9 a, Ziffer 2, Litera a, GehG der Pensionsbeitrag bei auf Antrag karenzierten Beamten des Exekutivdienstes so zu bemessen, wie wenn die Abberufung vom ArbPl von ihnen selbst zu vertreten wäre. Dazu bestimmt nun Paragraph 76, Absatz 5, GehG für vom Beamten zu vertretene Abberufungen, dass bei der Bemessung des Monatsbezuges an Stelle der früheren Funktionsgruppe die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe tritt. Sollte doch nach der Absicht des historischen Gesetzgebers der Beamte, der über seinen Antrag eine Karenzierung erhält, jenen gleichgestellt werden, die sonst die Abberufung zu vertreten haben vergleiche dazu die Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2001 in ZACH, Gehaltsgesetz, 92. Erg. Paragraph 22, Anmerkung 24b). Damit sind also die Funktionszulagen nicht heranzuziehen. Für den BW macht es also auch für die Pensionsberechnung keinen Unterschied, in welcher FGr er vor der Karenzierung war.

Da also auf Grund des Antritts eines auf Antrag des BW gewährten Karenzurlaubes, der mehr als sechs Monate (hier fünf Jahre) dauert, nach § 75b Abs. 1 BDG jedenfalls die Abberufung des BW von seinem ArbPl bewirkt wurde und auch sonst mit der Aufhebung des Bescheides keine Verbesserung der Rechtsposition des BW erreicht werden könnte, fehlt es dem BW an einem rechtlichen Interesse. Zurückweisung.Da also auf Grund des Antritts eines auf Antrag des BW gewährten Karenzurlaubes, der mehr als sechs Monate (hier fünf Jahre) dauert, nach Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG jedenfalls die Abberufung des BW von seinem ArbPl bewirkt wurde und auch sonst mit der Aufhebung des Bescheides keine Verbesserung der Rechtsposition des BW erreicht werden könnte, fehlt es dem BW an einem rechtlichen Interesse. Zurückweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20030717_139_25_BK_03_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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