Norm
BDG §40 Abs2Schlagworte
qualifizierte Verwendungsänderung, Karenzurlaub, Abberufung vom Arbeitsplatz, besoldungsrechtliche Auswirkungen; Berufung, Zulässigkeit, rechtliches Interesse, nachträglicher WegfallRechtssatz
Der BW hat zufolge § 75b Abs 1 BDG durch die auf seinen Antrag erfolgte Karenzierung jedenfalls seinen bisherigen ArbPl, gleich, ob es sich um den ArbPl vor oder nach der bekämpften Personalmaßnahme handelt, verloren.Der BW hat zufolge Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG durch die auf seinen Antrag erfolgte Karenzierung jedenfalls seinen bisherigen ArbPl, gleich, ob es sich um den ArbPl vor oder nach der bekämpften Personalmaßnahme handelt, verloren.
Nach § 113e GehG gebührt dem BW die Funktionszulage in dem Ausmaß weiter, in dem sie gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen ArbPl betraut wäre. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung endet dieser Anspruch auf Fortbezug (längstens) nach drei Jahren, sodass der BW jedenfalls bis zum Antritt seines Karenzurlaubes keine besoldungsrechtliche Schlechterstellung erfahren hat. Danach entfallen aber seine Bezüge während der Karenzierung ohnehin zur Gänze (vgl. § 75 Abs. 1 BDG).Nach Paragraph 113 e, GehG gebührt dem BW die Funktionszulage in dem Ausmaß weiter, in dem sie gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen ArbPl betraut wäre. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung endet dieser Anspruch auf Fortbezug (längstens) nach drei Jahren, sodass der BW jedenfalls bis zum Antritt seines Karenzurlaubes keine besoldungsrechtliche Schlechterstellung erfahren hat. Danach entfallen aber seine Bezüge während der Karenzierung ohnehin zur Gänze vergleiche Paragraph 75, Absatz eins, BDG).
Auch den Einwendungen des BW hinsichtlich der Durchrechnung seiner Aktivbezüge für die Bemessung des Ruhebezuges kann sich die BerK nicht anschließen. Denn, nach dem Antritt des Karenzurlaubes ist entsprechend § 22 Abs. 9a Z 2 lit a GehG der Pensionsbeitrag bei auf Antrag karenzierten Beamten des Exekutivdienstes so zu bemessen, wie wenn die Abberufung vom ArbPl von ihnen selbst zu vertreten wäre. Dazu bestimmt nun § 76 Abs. 5 GehG für vom Beamten zu vertretene Abberufungen, dass bei der Bemessung des Monatsbezuges an Stelle der früheren Funktionsgruppe die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe tritt. Sollte doch nach der Absicht des historischen Gesetzgebers der Beamte, der über seinen Antrag eine Karenzierung erhält, jenen gleichgestellt werden, die sonst die Abberufung zu vertreten haben (vgl. dazu die Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2001 in ZACH, Gehaltsgesetz, 92. Erg. § 22 Anm. 24b). Damit sind also die Funktionszulagen nicht heranzuziehen. Für den BW macht es also auch für die Pensionsberechnung keinen Unterschied, in welcher FGr er vor der Karenzierung war.Auch den Einwendungen des BW hinsichtlich der Durchrechnung seiner Aktivbezüge für die Bemessung des Ruhebezuges kann sich die BerK nicht anschließen. Denn, nach dem Antritt des Karenzurlaubes ist entsprechend Paragraph 22, Absatz 9 a, Ziffer 2, Litera a, GehG der Pensionsbeitrag bei auf Antrag karenzierten Beamten des Exekutivdienstes so zu bemessen, wie wenn die Abberufung vom ArbPl von ihnen selbst zu vertreten wäre. Dazu bestimmt nun Paragraph 76, Absatz 5, GehG für vom Beamten zu vertretene Abberufungen, dass bei der Bemessung des Monatsbezuges an Stelle der früheren Funktionsgruppe die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe tritt. Sollte doch nach der Absicht des historischen Gesetzgebers der Beamte, der über seinen Antrag eine Karenzierung erhält, jenen gleichgestellt werden, die sonst die Abberufung zu vertreten haben vergleiche dazu die Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2001 in ZACH, Gehaltsgesetz, 92. Erg. Paragraph 22, Anmerkung 24b). Damit sind also die Funktionszulagen nicht heranzuziehen. Für den BW macht es also auch für die Pensionsberechnung keinen Unterschied, in welcher FGr er vor der Karenzierung war.
Da also auf Grund des Antritts eines auf Antrag des BW gewährten Karenzurlaubes, der mehr als sechs Monate (hier fünf Jahre) dauert, nach § 75b Abs. 1 BDG jedenfalls die Abberufung des BW von seinem ArbPl bewirkt wurde und auch sonst mit der Aufhebung des Bescheides keine Verbesserung der Rechtsposition des BW erreicht werden könnte, fehlt es dem BW an einem rechtlichen Interesse. Zurückweisung.Da also auf Grund des Antritts eines auf Antrag des BW gewährten Karenzurlaubes, der mehr als sechs Monate (hier fünf Jahre) dauert, nach Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG jedenfalls die Abberufung des BW von seinem ArbPl bewirkt wurde und auch sonst mit der Aufhebung des Bescheides keine Verbesserung der Rechtsposition des BW erreicht werden könnte, fehlt es dem BW an einem rechtlichen Interesse. Zurückweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20030717_139_25_BK_03_03