Norm
BDG §44Schlagworte
ExekutivBea, Verdacht der Alkoholisierung im Dienst, Aufforderung zum Alkomattest und Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, Nichtbefolgung der WeisungRechtssatz
Mit dem angefochtenen Schuldspruch wird dem Besch zur Last gelegt, die Weisungen 1. sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen sowie 2. sich einer Atemalkoholuntersuchung zu unterziehen, nicht befolgt zu haben.
1. Was die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung betrifft, hat sich die DK mit den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 BDG überhaupt nicht auseinandergesetzt: Demnach wird zu klären sein, inwieweit wirklich berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Besch bestanden haben. Weiters wird - da eine Anordnung nach § 52 Abs.1 nur von der Dienstbehörde getroffen werden darf - zu klären sein, welche konkrete Abteilung innerhalb der Dienstbehörde zur Erteilung der Anordnung zuständig war.1. Was die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung betrifft, hat sich die DK mit den Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, BDG überhaupt nicht auseinandergesetzt: Demnach wird zu klären sein, inwieweit wirklich berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Besch bestanden haben. Weiters wird - da eine Anordnung nach Paragraph 52, Absatz eins, nur von der Dienstbehörde getroffen werden darf - zu klären sein, welche konkrete Abteilung innerhalb der Dienstbehörde zur Erteilung der Anordnung zuständig war.
2. Die Erteilung einer Weisung an einen Organwalter - nicht bezogen auf seine Funktion, sondern in Ausübung der Diensthoheit - ist nur im Rahmen der konkreten Dienstpflichten des Beamten möglich. Es gibt keine dienstrechtliche Bestimmung, derzufolge sich ein Beamter einem Alkomattest zu unterziehen hätte. Die Tatsache allein, dass im Bereich der Exekutive Alkomatgeräte zur Feststellung von Delikten nach der StVO vorhanden sind, rechtfertigt nicht, die Anwendung von Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Alkoholisierung auch auf die an dieser Dienststelle tätigen Bediensteten im Innenverhältnis Dienstgeber - Dienstnehmer auszudehnen. Steht aber schon die ärztliche Untersuchung als Eingriff in die körperliche Integrität im Spannungsverhältnis mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben (Art 8 MRK), so kann eine ohne Rechtsgrundlage ergangene Aufforderung zum Alkomattest keine disziplinarrechtlichen Folgen für den sich weigernden Beamten auslösen.2. Die Erteilung einer Weisung an einen Organwalter - nicht bezogen auf seine Funktion, sondern in Ausübung der Diensthoheit - ist nur im Rahmen der konkreten Dienstpflichten des Beamten möglich. Es gibt keine dienstrechtliche Bestimmung, derzufolge sich ein Beamter einem Alkomattest zu unterziehen hätte. Die Tatsache allein, dass im Bereich der Exekutive Alkomatgeräte zur Feststellung von Delikten nach der StVO vorhanden sind, rechtfertigt nicht, die Anwendung von Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Alkoholisierung auch auf die an dieser Dienststelle tätigen Bediensteten im Innenverhältnis Dienstgeber - Dienstnehmer auszudehnen. Steht aber schon die ärztliche Untersuchung als Eingriff in die körperliche Integrität im Spannungsverhältnis mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben (Artikel 8, MRK), so kann eine ohne Rechtsgrundlage ergangene Aufforderung zum Alkomattest keine disziplinarrechtlichen Folgen für den sich weigernden Beamten auslösen.
Die dem Besch erteilte Weisung zum Alkomattest war daher - weil ohne jegliche Rechtsgrundlage - als absolut nichtig zu erkennen.
DK: Verweis (Ber d Besch u d DA)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20030721_31_32_11_DOK_03_01