RS Dok 2003/7/24 170/11-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2003
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §118 Abs1 Z2
BDG §123 Abs1
StGB §159
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Schlagworte

Einleitungsbeschluss, ExekutivBea außerdienstliches Verhalten, Dienstbezug, keiner, bloßes Eingehen von Schulden

Rechtssatz

In dem dem BW angelasteten Verhalten (Eingehen von Schulden/10 Vormerkungen iHv ca. € 37.500,--) wurde von der Anklagebehörde kein dem § 159 StGB zu unterstellender Tatbestand erblickt. Unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs vermag die BerK zu diesem Verhalten, das im Übrigen trotz mangelnder Pönalisierung keinesfalls gebilligt wird, keinen maßgeblichen Dienstbezug herzustellen und auch nicht zu erkennen, dass eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtsmäßige und sachliche Erfüllung der dem BW zukommenden Aufgaben ziehen würden. Im bloßen Eingehen von Schulden - jedenfalls in dem dem BW vorgeworfenen Umfang - kann noch keine Dienstpflichtverletzung (bzw. ein diesbezüglicher Verdacht) erblickt werden, soweit nicht besondere, nachgewiesene Begleitumstände hinzutreten, die beispielsweise zu einer Verurteilung nach § 159 StGB geführt und eine Gefahr für die korrekte Aufgabenerfüllung durch einen ExekutivBea impliziert haben müssten. Ersatzlose Aufhebung.In dem dem BW angelasteten Verhalten (Eingehen von Schulden/10 Vormerkungen iHv ca. € 37.500,--) wurde von der Anklagebehörde kein dem Paragraph 159, StGB zu unterstellender Tatbestand erblickt. Unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs vermag die BerK zu diesem Verhalten, das im Übrigen trotz mangelnder Pönalisierung keinesfalls gebilligt wird, keinen maßgeblichen Dienstbezug herzustellen und auch nicht zu erkennen, dass eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtsmäßige und sachliche Erfüllung der dem BW zukommenden Aufgaben ziehen würden. Im bloßen Eingehen von Schulden - jedenfalls in dem dem BW vorgeworfenen Umfang - kann noch keine Dienstpflichtverletzung (bzw. ein diesbezüglicher Verdacht) erblickt werden, soweit nicht besondere, nachgewiesene Begleitumstände hinzutreten, die beispielsweise zu einer Verurteilung nach Paragraph 159, StGB geführt und eine Gefahr für die korrekte Aufgabenerfüllung durch einen ExekutivBea impliziert haben müssten. Ersatzlose Aufhebung.

Dokumentnummer

BEKRS_20030724_170_11_BK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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