Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
wichtiges dienstliches Interesse, Vorgesetzter, Versetzung an anderen Dienstort, behauptetes Spannungsverhältnis, Führungsstil, Sachverständigenbeweis, Untersuchungskommission, Ermittlungsverfahren, VerfahrensmängelRechtssatz
"Spannungsverhältnisse" in Verbindung mit daraus folgendem Vertrauensverlust der Bediensteten zu ihrem Vorgesetzten können durchaus ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 BDG begründen. Es erscheint auch sachadäquat, den jeweils relevanten Sachverhalt durch eine Kommission möglichst objektiv erheben zu lassen und einem Versetzungsverfahren in weiterer Folge zu Grunde zu legen. Die DBeh hätte diesen "Bericht" der Kommission als Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 AVG zu bewerten und die Rechtsfrage zu lösen gehabt, ob auf Grund des Sachverständigengutachtens ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 BDG gegeben ist. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. hiezu u. a. VwGH 27.11.1975, 1014/75)."Spannungsverhältnisse" in Verbindung mit daraus folgendem Vertrauensverlust der Bediensteten zu ihrem Vorgesetzten können durchaus ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG begründen. Es erscheint auch sachadäquat, den jeweils relevanten Sachverhalt durch eine Kommission möglichst objektiv erheben zu lassen und einem Versetzungsverfahren in weiterer Folge zu Grunde zu legen. Die DBeh hätte diesen "Bericht" der Kommission als Sachverständigengutachten im Sinne des Paragraph 52, AVG zu bewerten und die Rechtsfrage zu lösen gehabt, ob auf Grund des Sachverständigengutachtens ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG gegeben ist. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind vergleiche hiezu u. a. VwGH 27.11.1975, 1014/75).
Entsprechend den Bestimmungen des § 60 AVG hat danach die Behörde in einer sowohl die Wahrnehmung der Rechte durch den Beamten als auch eine nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Art und Weise die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf (d. h. auf konkrete Feststellungen) gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, nämlich des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG, klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. u. a. VwGH 18.3.1992, 91/12/0073).Entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 60, AVG hat danach die Behörde in einer sowohl die Wahrnehmung der Rechte durch den Beamten als auch eine nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Art und Weise die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf (d. h. auf konkrete Feststellungen) gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, nämlich des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG, klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche u. a. VwGH 18.3.1992, 91/12/0073).
Dem ist die Dienstbehörde nicht nachgekommen.
Die Ausführungen in der Bescheidbegründung erweisen sich überwiegend als reine Wiedergabe der Feststellungen einer "Kommission" ohne weiteres Eingehen der Behörde auf die Rechtsfrage, nämlich des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 BDG. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit gravierenden Verfahrensmängeln belastet.Die Ausführungen in der Bescheidbegründung erweisen sich überwiegend als reine Wiedergabe der Feststellungen einer "Kommission" ohne weiteres Eingehen der Behörde auf die Rechtsfrage, nämlich des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit gravierenden Verfahrensmängeln belastet.
Dokumentnummer
BEKRS_20030729_163_9_BK_03_01