RS Dok 2003/7/29 163/9-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2003
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Schlagworte

wichtiges dienstliches Interesse, Spannungsverhältnis, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör, Kognitionsbefugnis der Berufungskommission, Entscheidungsfrist

Rechtssatz

Zwar können die Verletzung des Parteiengehörs, andere Verfahrensmängel bzw. sogar die Unterlassung der Verständigung nach § 38 Abs. 6 BDG nach der Judikatur der BerK im Berufungsverfahren saniert werden, wenn der BW Gelegenheit hat, alle seine Einwendungen gegen die Maßnahme vorzubringen (vgl. BerK 7.7.1997, GZ 28/14-BK/97; 25.7.1997, GZ 36/7-BK/97; 11.4.2000, GZ 11/9-BK/00; 30.1.2003, GZ 144/14-BK/02), weil die BerK notwendige Erhebungen selbst vornehmen kann. Dies gilt aber nur, wenn der BerK in dem strittigen Bereich eine volle Kognitionsbefugnis zukommt, was nicht der Fall ist, wenn mit der Entscheidung ein Eingriff in die Organisationshoheit des Dienstgebers verbunden wäre. Diesbezüglich hat die BerK nur eine Überprüfungszuständigkeit, ob die konkrete Personalmaßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, insbesondere ob das wichtige dienstliche Interesse vorhanden ist. Soweit wie im vorliegenden Fall solche Mängel im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden, die im Verfahren vor der BerK nicht sanierbar sind, hat die diesbezüglichen Erhebungen und die darauf folgende Entscheidung die DBeh erster Instanz vorzunehmen.Zwar können die Verletzung des Parteiengehörs, andere Verfahrensmängel bzw. sogar die Unterlassung der Verständigung nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG nach der Judikatur der BerK im Berufungsverfahren saniert werden, wenn der BW Gelegenheit hat, alle seine Einwendungen gegen die Maßnahme vorzubringen vergleiche BerK 7.7.1997, GZ 28/14-BK/97; 25.7.1997, GZ 36/7-BK/97; 11.4.2000, GZ 11/9-BK/00; 30.1.2003, GZ 144/14-BK/02), weil die BerK notwendige Erhebungen selbst vornehmen kann. Dies gilt aber nur, wenn der BerK in dem strittigen Bereich eine volle Kognitionsbefugnis zukommt, was nicht der Fall ist, wenn mit der Entscheidung ein Eingriff in die Organisationshoheit des Dienstgebers verbunden wäre. Diesbezüglich hat die BerK nur eine Überprüfungszuständigkeit, ob die konkrete Personalmaßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, insbesondere ob das wichtige dienstliche Interesse vorhanden ist. Soweit wie im vorliegenden Fall solche Mängel im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden, die im Verfahren vor der BerK nicht sanierbar sind, hat die diesbezüglichen Erhebungen und die darauf folgende Entscheidung die DBeh erster Instanz vorzunehmen.

Darüber hinaus würde die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der obigen Ausführungen noch umfangreiche Erhebungen voraussetzen, die nach § 66 Abs. 2 AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne einer Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte nach dem bisherigen Verfahrensstand erforderlich erscheinen lassen. Dabei ist auch zu beachten, dass der BerK kraft Gesetzes nur drei Monate Entscheidungsfrist zur Verfügung gestellt wurden und ihr nur eine eingeschränkte Kognitionsbefugnis zukommt. Zurückverweisung.Darüber hinaus würde die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der obigen Ausführungen noch umfangreiche Erhebungen voraussetzen, die nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne einer Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte nach dem bisherigen Verfahrensstand erforderlich erscheinen lassen. Dabei ist auch zu beachten, dass der BerK kraft Gesetzes nur drei Monate Entscheidungsfrist zur Verfügung gestellt wurden und ihr nur eine eingeschränkte Kognitionsbefugnis zukommt. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20030729_163_9_BK_03_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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