RS Dok 2003/7/31 169/9-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2003
beobachten
merken

Schlagworte

Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, Verfahren, amtsbekannte Tatsachen, Parteiengehör

Rechtssatz

Der Verweis auf notorisch bekannte Beweismittel in einem Verwendungsänderungsverfahren ist nur im Rahmen der verfahrensrechtlichen Bestimmungen möglich. Nach § 45 AVG bedürfen nur offenkundige Tatsachen, d.h. allgemein bekannte oder bei der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannte ("amtsbekannte") Tatsachen keines Beweises (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren, 7.Aufl. RZ 318). Allgemein bekannt sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (vgl. Walter/Mayer, aaO, RZ 318 mit Rechtsprechungshinweisen). Die Sachverhaltselemente, die zur Beurteilung des wichtigen dienstlichen Interesses und der schonendsten Maßnahme im vorliegenden Fall erforderlich sind, können nicht als jedermann bekannt vorausgesetzt werden, zumal dabei die Kenntnis behördeninterner Sachverhalte und Vorgänge erforderlich ist.Der Verweis auf notorisch bekannte Beweismittel in einem Verwendungsänderungsverfahren ist nur im Rahmen der verfahrensrechtlichen Bestimmungen möglich. Nach Paragraph 45, AVG bedürfen nur offenkundige Tatsachen, d.h. allgemein bekannte oder bei der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannte ("amtsbekannte") Tatsachen keines Beweises vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren, 7.Aufl. RZ 318). Allgemein bekannt sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können vergleiche Walter/Mayer, aaO, RZ 318 mit Rechtsprechungshinweisen). Die Sachverhaltselemente, die zur Beurteilung des wichtigen dienstlichen Interesses und der schonendsten Maßnahme im vorliegenden Fall erforderlich sind, können nicht als jedermann bekannt vorausgesetzt werden, zumal dabei die Kenntnis behördeninterner Sachverhalte und Vorgänge erforderlich ist.

Die DBeh hat dabei auf die Besonderheit eines Verfahrens nach §§ 38, 40 BDG Rücksicht und auf die Überprüfbarkeit durch den Beamten und die Berufungsbehörde Bedacht zu nehmen. Der BerK kommt als eine außerhalb des in einem organisatorischen Zusammenhang stehenden Behördenaufbaus (nachgeordnete DBeh - oberste DBeh) eingerichtete Behörde nach Art 133 Z 4 B-VG ein anderer Erfahrungshorizont als der DBeh zu. Weiters verkennt die DBehDie DBeh hat dabei auf die Besonderheit eines Verfahrens nach Paragraphen 38, 40, BDG Rücksicht und auf die Überprüfbarkeit durch den Beamten und die Berufungsbehörde Bedacht zu nehmen. Der BerK kommt als eine außerhalb des in einem organisatorischen Zusammenhang stehenden Behördenaufbaus (nachgeordnete DBeh - oberste DBeh) eingerichtete Behörde nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ein anderer Erfahrungshorizont als der DBeh zu. Weiters verkennt die DBeh

1. Instanz, dass auch bei amtsbekannten Tatsachen das Parteiengehör nicht entfallen darf, sondern der Partei die Tatsachen bekannt zu geben sind und Gehör zu gewähren ist, wenn sie es beantragt. Aufgrund der vom BW bereits in seinen Einwendungen gemachten Ausführungen kann von einer Offenkundigkeit der Tatsachen nicht ausgegangen werden, die eine Befassung des Beamten nicht erforderlich macht bzw. konnte die DBeh auch nicht davon ausgehen, dass der Beamte kein Interesse an seinem Recht auf Stellungnahme hat. Dies umso mehr, als dem Recht auf Parteiengehör eine besondere Bedeutung in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zukommt.

Dokumentnummer

BEKRS_20030731_169_9_BK_03_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten