RS Dok 2003/8/12 40/8-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2003
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Schlagworte

Beweisverfahren, Offizialmaxime, Erforschung der materiellen Wahrheit, Einvernahme als Zeuge, unvereinbar mit gleichzeitiger Funktion als Disziplinaranwalt

Rechtssatz

Die im Disziplinarverfahren geltende Offizialmaxime sowie der Grundsatz der materiellen Wahrheit verbieten es, dass ein für die Feststellung des Sachverhaltes wichtiger Zeuge gleichzeitig als Disziplinaranwalt am Verfahren teilnimmt.

DK: Schuldspruch ohne Strafe (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20030812_40_8_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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