Norm
BDG §91Schlagworte
Beweisverfahren, Offizialmaxime, Erforschung der materiellen Wahrheit, Einvernahme als Zeuge, unvereinbar mit gleichzeitiger Funktion als DisziplinaranwaltRechtssatz
Die im Disziplinarverfahren geltende Offizialmaxime sowie der Grundsatz der materiellen Wahrheit verbieten es, dass ein für die Feststellung des Sachverhaltes wichtiger Zeuge gleichzeitig als Disziplinaranwalt am Verfahren teilnimmt.
DK: Schuldspruch ohne Strafe (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20030812_40_8_DOK_03_01