RS Dok 2003/8/26 20/21-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2003
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Norm

BDG §5 Abs2
BDG §103
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Disziplinaranwalt, Bestellung rechtswirksame, Rückwirkung keine, Berufung, Rechtzeitigkeit

Rechtssatz

Da das Schreiben des Zentralstellenleiters, mit welchem dem Berufungswerber seine Bestellung zum stellvertretenden DA mitgeteilt wurde, diesem frühestens am 11.2.2003 zugekommen ist, ist im Licht der stRsp des VwGH die rückwirkende Bestellung (für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 10.2.2003) somit rechtswidrig und rechtsunwirksam.

Während des Zeitraumes 1.1.2003 bis 10.2.2003 kam dem Berufungswerber somit keinesfalls Parteistellung als DA-Stellvertreter im gegenständlichen Disziplinarverfahren zu. Dem in diesem Zeitraum bestandenen rechtlich unklaren Zustand konnte seitens des Zentralstellenleiters nicht auf diese Weise nachträglich eine Rechtsgrundlage verschafft werden.

Der einzige Funktionsträger, der in dem genannten Zeitraum für die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen in der Funktion des DA-Stellvertreters in Frage kam, war somit NN.

Nach Auffassung der DOK war die Untätigkeit des Zentralstellenleiters als stillschweigende Zustimmung zu vorübergehender weiterer Wahrnehmung der Funktion des DA-Stellvertreters durch NN zu werten.

Letzterer konnte von seiner vorläufigen Weiterbestellung ausgehen, zumal ihm anlässlich seiner mehrfachen fernmündlichen Rückfragen zu verstehen gegeben wurde, eine Weiterbestellung seiner Person werde in Erwägung gezogen.

Der am 22.1.2003 an NN erfolgten Zustellung des DiszErk kam somit Rechtswirksamkeit zu. Die am 22.1.2003 somit in Lauf gesetzte Berufungsfrist endete mit Ablauf des 5.2.2003. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde eine Berufung nicht eingebracht.

Dem Umstand, dass eine weitere Ausfertigung des erstinstanzlichen DiszErk am 25.3.2003 (somit beinahe sieben Wochen nach Ablauf der Berufungsfrist) an den nunmehrigen Berufungswerber, den zu diesem Zeitpunkt bereits in der Funktion des DA-Stellvertreters zuständig gewesenen XY zugestellt wurde, konnte keine den Lauf der Berufungsfrist neuerlich in Gang setzende Wirkung zukommen. Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

DK: Freispruch (Ber d DA)

DOK: Zurückweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20030826_20_21_DOK_03_07
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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