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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Im Unterbleiben der bloßen Überprüfung der Schlüssigkeit der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung kann kein relevanter Verfahrensmangel gesehen werden, zumal die Berufungsbehörde als belangte Behörde ohnedies zur Vornahme einer eigenen Beweiswürdigung und deren Begründung verpflichtet war (Hinweis E 4. Oktober 2001, 2000/17/0017).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002170141.X01Im RIS seit
30.11.2004