Norm
BDG §38 Abs6Schlagworte
Devolution, Voraussetzungen, Entscheidungspflicht der BehördeRechtssatz
Die bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass eine Entscheidungspflicht der DBeh I. Instanz hinsichtlich der vom ASt begehrten Erlassung eines Versetzungsbescheides aufgrund des § 73 AVG nicht vorliegt (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135) und auch ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK somit nicht möglich war. Der Devolutionsantrag war daher mangels Zuständigkeit der BerK zurückzuweisen.Die bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass eine Entscheidungspflicht der DBeh römisch eins. Instanz hinsichtlich der vom ASt begehrten Erlassung eines Versetzungsbescheides aufgrund des Paragraph 73, AVG nicht vorliegt (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135) und auch ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK somit nicht möglich war. Der Devolutionsantrag war daher mangels Zuständigkeit der BerK zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20030922_174_9_BK_03_01