Norm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Voraussetzung für den im § 73 Abs. 2 AVG geregelten Übergang der Entscheidungspflicht ist, dass bei der Behörde erster Instanz eine Entscheidungspflicht iSd Abs. 1 dieser Bestimmung bestanden hat.Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz 2, AVG geregelten Übergang der Entscheidungspflicht ist, dass bei der Behörde erster Instanz eine Entscheidungspflicht iSd Absatz eins, dieser Bestimmung bestanden hat.
Dokumentnummer
BEKRS_20030922_172__181_11_BK_03_02