RS Dok 2003/9/22 172, 181/11-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2003
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Norm

BDG §41a Abs6
AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolution, Voraussetzungen, Entscheidungspflicht der Behörde, Zuständigkeit der Berufungskommission

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit der BerK zu den vom ASt geltend gemachten Fragen "Dienstzuteilung" bzw. "Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage" ist nicht gegeben; die diesbezüglichen Devolutionsanträge waren daher zurückzuweisen.

Was den beantragten Übergang der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der ohne Bescheid vorgenommenen Abberufung des ASt von seiner letzten Dauerverwendung betrifft, hätte der ASt die rechtliche Möglichkeit gehabt, bei seiner DBeh die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu verlangen, dass die ihn betreffende Personalmaßnahme des bescheidmäßigen Abspruches bedurft hätte. Eine derartige Bedeutung ist inhaltlich aber den Eingaben des ASt nicht beizumessen. Es ist damit kein Entscheidungsanspruch in Angelegenheit Feststellung über die Notwendigkeit eines Bescheidabspruches hinsichtlich der Abberufung des ASt von seiner bisherigen Verwendung ohne Zuweisung einer neuen (Dauer)Verwendung (vgl. § 40 Abs. 2 Z 3 BDG) bei der DBeh ausgelöst worden. Mangels Bestehen einer diesbezüglichen Entscheidungspflicht bei der DBeh waren die diesbezüglich gestellten Devolutionsanträge, für die von der Sache her eine Zuständigkeit der BerK gegeben gewesen wäre, aus diesem Grunde nicht stattzugeben.Was den beantragten Übergang der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der ohne Bescheid vorgenommenen Abberufung des ASt von seiner letzten Dauerverwendung betrifft, hätte der ASt die rechtliche Möglichkeit gehabt, bei seiner DBeh die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu verlangen, dass die ihn betreffende Personalmaßnahme des bescheidmäßigen Abspruches bedurft hätte. Eine derartige Bedeutung ist inhaltlich aber den Eingaben des ASt nicht beizumessen. Es ist damit kein Entscheidungsanspruch in Angelegenheit Feststellung über die Notwendigkeit eines Bescheidabspruches hinsichtlich der Abberufung des ASt von seiner bisherigen Verwendung ohne Zuweisung einer neuen (Dauer)Verwendung vergleiche Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG) bei der DBeh ausgelöst worden. Mangels Bestehen einer diesbezüglichen Entscheidungspflicht bei der DBeh waren die diesbezüglich gestellten Devolutionsanträge, für die von der Sache her eine Zuständigkeit der BerK gegeben gewesen wäre, aus diesem Grunde nicht stattzugeben.

Dokumentnummer

BEKRS_20030922_172__181_11_BK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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