Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Änderung der Verwaltungsorganisation, Zusammenlegung von Organisationseinheiten, konkrete Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, Betrauung mit der Nachfolgefunktion keine, niedrigere Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes, maßgeblicher SachverhaltRechtssatz
Organisationsänderungen und damit verbundene Reduktionen von Organisationseinheiten gelten als Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Der Bund als Dienstgeber ist nach dem Bundesverfassungsgesetz verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Ansatzpunkte dafür, dass dieser "Schrankenvorbehalt" nicht beachtet worden wäre.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, die im Zuge der Strukturreform der BPD W. erfolgte Neuorganisierung der kriminalpolizeilichen Strukturen als unsachlich zu qualifizieren. Zudem ist auf Grund des Umfanges der Strukturreform bei der BPD W. auszuschließen, dass die Schaffung der Kriminaldirektion 1 ausschließlich aus gegen die Person des BW gerichteten Gründen erfolgt wäre. Derartiges wird im Übrigen auch vom BW nicht geltend gemacht.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verwendungsänderung war als nächster Schritt zu prüfen, ob eine erhebliche Tätigkeitsänderung eingetreten ist oder Identität der alten mit der neuen Verwendung vorliegt.
Maßgebend dafür, ob eine Änderung im Ausmaß von mindestens einem Viertel des Arbeitsumfanges des bisherigen ArbPl vorliegt, ist das Ausmaß der von der ehemaligen Wirtschaftspolizei mit den Agenden des ehemaligen Sicherheitsbüros in der nunmehrigen Kriminaldirektion 1 zusammengeführten Aufgaben.
Bei den zu vergleichenden Arbeitsplätzen handelt es sich um Führungsfunktionen, d.h. zu den Aufgaben zählen einerseits alle unter Dienstaufsicht zu subsumierenden Agenden im Bezug auf das unterstellte Personal sowie andererseits die dem Leiter zukommenden Obliegenheiten der Fachaufsicht hinsichtlich der der Organisationseinheit zugewiesenen Aufgabenbereiche.
Zur Bestimmung des Umfanges der der Dienstaufsicht zuzurechnenden Aufgaben bieten die Arbeitsplatzbeschreibungen speziell von Führungskräften, welche in der Regel allgemein gehaltene Formulierungen enthalten, die im Wesentlichen gleich lauten und sich voneinander nur marginal unterscheiden, keine taugliche Grundlage. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr auf die Anzahl des jeweils unterstellten Personales als für eine Quantifizierung maßgeblicher Faktor abzustellen. Daraus folgt, dass Änderungen der Anzahl des unterstellten Personals unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der dem Leitungsfunktionär zukommenden Dienstaufsicht haben. In Anbetracht dieser Überlegungen ist auf Grundlage der von der DBeh übermittelten Aufstellungen zum Thema Arbeitsplatztransfer zu untersuchen, in welcher Größenordnung sich die Anzahl der Arbeitsplätze in der Kriminaldirektion 1 von den Arbeitsplätzen des ehemaligen Sicherheitsbüros unterscheidet. Diese ergab eine Änderung von ca. 4 Prozent.
Als nächster Schritt war das Ausmaß der Änderungen der den gegenständlichen Organisationseinheiten obliegenden Aufgaben zu analysieren.
Aus den der BerK vorliegenden Unterlagen war es nicht möglich,das Ausmaß der Änderungen des ArbPl des Leiters der Kriminaldirektion 1 gegenüber dem ehemaligen ArbPl des Leiters des Sicherheitsbüros einer abschließenden Beurteilung zu unterziehen. Die diesbezüglichen Angaben der DBeh und zwar weder im bekämpften Bescheid noch in der ergänzend eingeholten Stellungnahme, reichen für die erforderliche Gewichtung und Beurteilung aus. Insbesondere fehlen entsprechend detaillierte und schlüssige Angaben, um die zuletzt dargelegte Fragestellung, welches Ausmaß die nach Angabe der DBeh außerhalb der Wirtschaftskriminalität noch weiters in die Kriminaldirektion 1 übertragenen Aufgaben im Vergleich zu den Agenden des Sicherheitsbüros umfassen, beantworten zu können. Für die diesbezüglichen Feststellungen wird unter Heranziehung von entsprechendem Expertenwissen eine eingehende Analyse der durch das ehemalige Sicherheitsbüro tatsächlich wahrgenommenen Zuständigkeiten erforderlich sein, die nur mit verhältnismäßig hohem Erhebungsaufwand seitens der BerK bewerkstelligt werden könnte. Die BerK sah sich daher veranlasst, angesichts der mangelhaften Erhebungen zu den für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abberufung des BW maßgeblichen Sachverhaltselementen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zu verweisen.Aus den der BerK vorliegenden Unterlagen war es nicht möglich,das Ausmaß der Änderungen des ArbPl des Leiters der Kriminaldirektion 1 gegenüber dem ehemaligen ArbPl des Leiters des Sicherheitsbüros einer abschließenden Beurteilung zu unterziehen. Die diesbezüglichen Angaben der DBeh und zwar weder im bekämpften Bescheid noch in der ergänzend eingeholten Stellungnahme, reichen für die erforderliche Gewichtung und Beurteilung aus. Insbesondere fehlen entsprechend detaillierte und schlüssige Angaben, um die zuletzt dargelegte Fragestellung, welches Ausmaß die nach Angabe der DBeh außerhalb der Wirtschaftskriminalität noch weiters in die Kriminaldirektion 1 übertragenen Aufgaben im Vergleich zu den Agenden des Sicherheitsbüros umfassen, beantworten zu können. Für die diesbezüglichen Feststellungen wird unter Heranziehung von entsprechendem Expertenwissen eine eingehende Analyse der durch das ehemalige Sicherheitsbüro tatsächlich wahrgenommenen Zuständigkeiten erforderlich sein, die nur mit verhältnismäßig hohem Erhebungsaufwand seitens der BerK bewerkstelligt werden könnte. Die BerK sah sich daher veranlasst, angesichts der mangelhaften Erhebungen zu den für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abberufung des BW maßgeblichen Sachverhaltselementen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zu verweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20030930_164_13_BK_03_01