Schlagworte
Versetzungsbescheid, Begründung, eigenständige rechtliche Beurteilung durch die Dienstbehörde, RevisionsberichtRechtssatz
Es ist durchaus sachadäquat, den relevanten Sachverhalt durch die Abteilung für Innere Revision möglichst objektiv erheben zu lassen und den von dieser Abteilung erstatteten Bericht in einem Versetzungsverfahren zu verwerten. Dabei darf sich die Behörde jedoch nicht mit dem bloßen Hinweis auf zusammenfassende Wertungen des Berichtes beschränken. Vielmehr muss sie - den Bestimmungen des § 60 AVG entsprechend - in einer eine nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Art und Weise die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darstellen, konkrete Feststellungen über den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt treffen und die für die Beweiswürdigung maßgebenden Umstände offenlegen (vgl. u.a. VwGH 18.3.1992, 91/12/0073; BerK 29. 7. 2003, GZ 163/9-BK/03).Es ist durchaus sachadäquat, den relevanten Sachverhalt durch die Abteilung für Innere Revision möglichst objektiv erheben zu lassen und den von dieser Abteilung erstatteten Bericht in einem Versetzungsverfahren zu verwerten. Dabei darf sich die Behörde jedoch nicht mit dem bloßen Hinweis auf zusammenfassende Wertungen des Berichtes beschränken. Vielmehr muss sie - den Bestimmungen des Paragraph 60, AVG entsprechend - in einer eine nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Art und Weise die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darstellen, konkrete Feststellungen über den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt treffen und die für die Beweiswürdigung maßgebenden Umstände offenlegen vergleiche u.a. VwGH 18.3.1992, 91/12/0073; BerK 29. 7. 2003, GZ 163/9-BK/03).
Dokumentnummer
BEKRS_20031001_167_14_BK_03_02