RS Dok 2003/10/1 167/14-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2003
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z4
BDG §38 Abs4
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, Spannungsverhältnis, Nichtbefolgung von Weisungen, Revisionsbericht, eigenständige Feststellungen und rechtliche Beurteilung der Dienstbehörde, schonendste Variante

Rechtssatz

Die DBeh begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit einem irreversiblen Spannungsverhältnis zwischen dem BW und seinem Vorgesetzten, das ein wichtigtes dienstliches Interesse an der Abberufung des BW von seinem bisherigen ArbPl begründe. Dies wird ausschließlich mit dem auszugsweise wiedergegebenen Bericht der Internen Revision begründet.

Die im angef Bescheid getroffenen Feststellungen, die sich in der Wiedergabe der Zusammenfassung und der Empfehlung, die die Interne Revision ihrem Bericht vorangestellt hat, erschöpfen, erweisen sich lediglich als allgemeine Bewertungen, die mangels konkreter Fakten weder auf ihre Schlüssigkeit noch auf ihre rechtliche Relevanz überprüft werden können. Insbesondere sind dem Bescheid die näheren Umstände der Entstehung und der Ursachen des angeführten Spannungsverhältnisses nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht erkennbar, auf Grund welcher konkreter Tatsachen die DBeh zum Ergebnis kommt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem BW und seinem Vorgesetzten eine Qualität erreicht hat, die ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 BDG begründen könnte. Der Umstand allein, dass zwischen dem BW und seinem Vorgesetztem gegensätzliche Auffassungen darüber bestanden haben, wie einzelne rechtliche Fragen zu beurteilen sind, kann für sich allein noch nicht die Annahme eines irreversiblen Spannungsverhältnisses rechtfertigen. Auch hätte die DBeh zu untersuchen gehabt, ob der BW tatsächlich Weisungen nicht befolgt und damit Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BDG begangen hat. Im Rahmen einer Diskussion über rechtliche Fragen von Seiten des Vorgesetzten gemachte Anregungen und Hinweise können nicht von vornherein als Weisungen angesehen werden. Aus dem Umstand, dass es Diskussionen gegeben hat, bei denen der BW offensichtlich nachdrücklich seinen Rechtsstandpunkt vertreten hat, kann nicht ohne weitere Erhebungen abgeleitet werden, dass es dem BW am Willen zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gemangelt hat.Die im angef Bescheid getroffenen Feststellungen, die sich in der Wiedergabe der Zusammenfassung und der Empfehlung, die die Interne Revision ihrem Bericht vorangestellt hat, erschöpfen, erweisen sich lediglich als allgemeine Bewertungen, die mangels konkreter Fakten weder auf ihre Schlüssigkeit noch auf ihre rechtliche Relevanz überprüft werden können. Insbesondere sind dem Bescheid die näheren Umstände der Entstehung und der Ursachen des angeführten Spannungsverhältnisses nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht erkennbar, auf Grund welcher konkreter Tatsachen die DBeh zum Ergebnis kommt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem BW und seinem Vorgesetzten eine Qualität erreicht hat, die ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG begründen könnte. Der Umstand allein, dass zwischen dem BW und seinem Vorgesetztem gegensätzliche Auffassungen darüber bestanden haben, wie einzelne rechtliche Fragen zu beurteilen sind, kann für sich allein noch nicht die Annahme eines irreversiblen Spannungsverhältnisses rechtfertigen. Auch hätte die DBeh zu untersuchen gehabt, ob der BW tatsächlich Weisungen nicht befolgt und damit Verstöße gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen hat. Im Rahmen einer Diskussion über rechtliche Fragen von Seiten des Vorgesetzten gemachte Anregungen und Hinweise können nicht von vornherein als Weisungen angesehen werden. Aus dem Umstand, dass es Diskussionen gegeben hat, bei denen der BW offensichtlich nachdrücklich seinen Rechtsstandpunkt vertreten hat, kann nicht ohne weitere Erhebungen abgeleitet werden, dass es dem BW am Willen zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gemangelt hat.

Wenn die DBeh das Vorliegen eines wichtigen Interesses an der Versetzung des weiteren damit begründet, dass der BW Entscheidungen seines Vorgesetzten "unzulässigerweise in Zweifel gestellt" habe, so erfolgt dies völlig unsubstantiiert und ist daher in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht weiter überprüfbar.

Im Übrigen wird zu beachten sein, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung nicht jede Versetzung gerechtfertigt werden kann. Vielmehr obliegt es der DBeh, den Beamten ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen (vgl. BerK 7.6.2000, GZ 1/13-BK/2000; BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/1998, BerK 29.6.2000, GZ 2/11-BK/2000). Die DBeh ist verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setzt, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. BerK 25.4.2001, GZ 9/9-BK/01; BerK 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00; BerK 9.7.2001, GZ 31/64-BK/01).Im Übrigen wird zu beachten sein, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung nicht jede Versetzung gerechtfertigt werden kann. Vielmehr obliegt es der DBeh, den Beamten ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen vergleiche BerK 7.6.2000, GZ 1/13-BK/2000; BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/1998, BerK 29.6.2000, GZ 2/11-BK/2000). Die DBeh ist verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setzt, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen vergleiche BerK 25.4.2001, GZ 9/9-BK/01; BerK 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00; BerK 9.7.2001, GZ 31/64-BK/01).

Dies muss auch in diesem Fall gelten, will man verhindern, dass die Versetzung in Wahrheit die (ihr nicht zukommende) Funktion einer Bestrafung erlangt. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung und auf die Tatsache, dass der BW auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Verwendung im Bereich des internationalen Förderungswesens erst nach langer Einarbeitungszeit auf einen von seiner bisherigen Tätigkeit vollkommen verschiedenen Arbeitsplatz beim Finanzamt XY. voll einsetzbar sein wird, hätte die DBeh begründen müssen, warum sie den BW gerade an diese Dienststelle versetzt hat. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20031001_167_14_BK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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