Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des Personalvertretungsorganes, Nachholung im BerufungsverfahrenRechtssatz
Mit den verba legalia "dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden" ist auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemeint (VwGH 8.9.1987, 87/09/0066). Bei Setzung dieses Verfahrensschrittes ist zum Schutz der von § 28 Abs. 1 PVG (§ 70 Abs. 1 PBVG) erfassten Organe der Personalvertretung das Verfolgungshindernis ihrer funktionellen Immunität zu beachten (VwGH 6.6.1991, 91/09/0054).Mit den verba legalia "dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden" ist auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemeint (VwGH 8.9.1987, 87/09/0066). Bei Setzung dieses Verfahrensschrittes ist zum Schutz der von Paragraph 28, Absatz eins, PVG (Paragraph 70, Absatz eins, PBVG) erfassten Organe der Personalvertretung das Verfolgungshindernis ihrer funktionellen Immunität zu beachten (VwGH 6.6.1991, 91/09/0054).
Die Zustimmung muss jedenfalls vorliegen, selbst wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt wären, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind (vgl. das zu § 23 Abs. 3 Stmk LPVG 1990 ergangene Erk VwGH 7.9.1995, 93/09/0492 m.w.N.).Die Zustimmung muss jedenfalls vorliegen, selbst wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt wären, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind vergleiche das zu Paragraph 23, Absatz 3, Stmk LPVG 1990 ergangene Erk VwGH 7.9.1995, 93/09/0492 m.w.N.).
Das Fehlen der Zustimmung gemäß § 28 PVG (und wohl auch gemäß § 70 PBVG) bewirkt nach erfolgter rechtskräftiger Einleitung des Disziplinarverfahrens und nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses aber nicht, dass die Disziplinarbehörden zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses unzuständig wären.Das Fehlen der Zustimmung gemäß Paragraph 28, PVG (und wohl auch gemäß Paragraph 70, PBVG) bewirkt nach erfolgter rechtskräftiger Einleitung des Disziplinarverfahrens und nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses aber nicht, dass die Disziplinarbehörden zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses unzuständig wären.
Liegt eine Zustimmungserklärung des zuständigen Dienststellenausschusses zur disziplinären Verfolgung des Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen erst im Berufungsstadium vor, so wird nach der neueren Rsp des VwGH (VwGH 18.12.2001, 99/09/0089) auch dadurch die bis dahin gegeben gewesene Gesetzwidrigkeit des gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahrens ab diesem Zeitpunkt geheilt.
DK: Geldstrafe € 2.000,-- (Ber d DA)
DOK: Entlassung
Dokumentnummer
DOKRS_20031010_36_14_DOK_03_01