Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Änderung der Verwaltungsorganisation, wichtiges dienstliches Interesse an konkreter Maßnahme, Prüfung der Sachlichkeit, Fürsorgepflicht, schonendste Variante, qualifizierte Begründungspflicht, Ermittlungsverfahren, ParteiengehörRechtssatz
Die Feststellung des Sachverhaltes bei einer Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 3 Z 1 BDG hat die Organisationsänderung zu umfassen, deren Sachlichkeit darzustellen ist, um dies überprüfen zu können. Soweit die konkrete Personalmaßnahme die Umsetzung eines Teils einer größeren Organisationsänderung darstellt, ist auch die Sachlichkeit des konkreten Teils der Organisationsänderung nachprüfbar darzustellen.Die Feststellung des Sachverhaltes bei einer Versetzung oder Verwendungsänderung nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG hat die Organisationsänderung zu umfassen, deren Sachlichkeit darzustellen ist, um dies überprüfen zu können. Soweit die konkrete Personalmaßnahme die Umsetzung eines Teils einer größeren Organisationsänderung darstellt, ist auch die Sachlichkeit des konkreten Teils der Organisationsänderung nachprüfbar darzustellen.
Mit dieser Überprüfung der Sachlichkeit ist nicht die Frage der Zweckmäßigkeit verbunden und ist diese von der BerK auch nicht zu prüfen, zumal diese der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 25.3.2002, GZ 479/8-BK/01 u.a.).
Im vorliegenden Fall war daher vorrangig nicht die Sachlichkeit der gesamten "BPD-Reform W." zu prüfen, sondern insbesondere die nach logischen Denkgesetzen nachvollziehbare Sachlichkeit der konkreten Zusammenlegung der beiden Sicherheitswacheabteilungen bzw. der entsprechenden Kommissariatswachzimmer, sodass Willkür ausgeschlossen werden kann.
Im Berufunsfall fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Sachlichkeit der konkreten Zusammenlegung, weil in der Bescheidbegründung zwar die Reform und die Zielsetzungen in ihrer Gesamtheit dargelegt werden, die konkrete Zusammenlegung der zwei Bezirkspolizeikommissariate bzw. Sicherheitswacheabteilungen zwar beschrieben, aber nicht näher der Grund ausgeführt wird, sondern lediglich die Zielvorgabe erwähnt wird, die Organisationseinheiten auf ein sicherheitspolizeilich und ökonomisch sinnvolles Ausmaß zusammenzulegen. Daraus lässt sich nicht mit der im Verwaltungsverfahren erforderlichen Gewissheit nachprüfen, ob es sich um eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme handelt oder um eine "verdeckte unsachliche Personalmaßnahme", zumal nicht ausgeführt ist, warum gerade die zwei betroffenen Sicherheitswacheabteilungen zur Zusammenlegung ausgewählt wurden und wieso der BW nicht mit der Nachfolgefunktion betraut wurde.
Dieselbe Ermittlungs- und Begründungspflicht besteht bezüglich der Feststellung der Zuweisung des neuen ArbPl als schonendstes Mittel. Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20031020_200_9_BK_03_01