RS Dok 2003/10/21 61/8-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

BDG §95 Abs2
BDG §125a Abs2
AVG §66 Abs2
MRK Art 6

Schlagworte

Beamter in der Privatwirtschaftsverwaltung, Strafurteil rechtskräftiges, Bindung, Absehen von mündlicher Verhandlung im Disziplinarverfahren, Recht auf ein faires Verfahren

Rechtssatz

Beim Dienstposten des Besch als Zusteller der Österreichischen Post AG handelt es sich nicht um den eines Beamten, der im Sinne der Rsp (VwGH 31.1.2001, 2000/09/0144) im Licht der Natur seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten die Ausübung von Befugnissen öffentlich-rechtlichen Charakters im Allgemeininteresse des Staates wahrzunehmen hat. Der Besch hat in seiner dienstlichen Funktion weder in direkter noch in indirekter Weise an der Ausübung von vom öffentlichen Recht übertragener Gewalt teil, ist nicht für den Schutz der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer staatlicher Behörden verantwortlich und übt in dieser Hinsicht auch nicht einen Teil staatlicher Souveränität aus.

Art. 6 Abs. 1 MRK war im Sinne des in der Entscheidung des EGMR vom 8.12.1999 im Fall PELLEGRIN gegen Frankreich, Zl. 28541/95, zur Bestimmung des Umfanges des persönlichen Geltungsbereiches dieser Verfassungsnorm vertretenen funktionellen Kriteriums auf das vorliegende Disziplinarverfahren daher anzuwenden.Artikel 6, Absatz eins, MRK war im Sinne des in der Entscheidung des EGMR vom 8.12.1999 im Fall PELLEGRIN gegen Frankreich, Zl. 28541/95, zur Bestimmung des Umfanges des persönlichen Geltungsbereiches dieser Verfassungsnorm vertretenen funktionellen Kriteriums auf das vorliegende Disziplinarverfahren daher anzuwenden.

Ungeachtet der im § 95 Abs. 2 BDG normierten Bindung der Disziplinarbehörden an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (nach der stRsp - vgl. etwa VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223 - erstreckt sich diese Bindung im Übrigen auch auf die Feststellung des Strafgerichtes zur inneren (subjektiven) Tatseite) ging im vorliegenden Disziplinarverfahren die Anwendung der Verfassungsbestimmung des Art. 6 Abs. 1 MRK jener des § 125a Abs. 2 BDG als der auf höherer Rechtsstufe erzeugten Norm daher vor.Ungeachtet der im Paragraph 95, Absatz 2, BDG normierten Bindung der Disziplinarbehörden an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (nach der stRsp - vergleiche etwa VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223 - erstreckt sich diese Bindung im Übrigen auch auf die Feststellung des Strafgerichtes zur inneren (subjektiven) Tatseite) ging im vorliegenden Disziplinarverfahren die Anwendung der Verfassungsbestimmung des Artikel 6, Absatz eins, MRK jener des Paragraph 125 a, Absatz 2, BDG als der auf höherer Rechtsstufe erzeugten Norm daher vor.

Von der Durchführung einer mündlichen Disziplinarverhandlung konnte aus Gründen des Verfassungsrechtes vorliegendenfalls somit nicht abgesehen werden, sodass der Berufung in diesem Punkt Berechtigung zukommt.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20031021_61_8_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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