RS Dok 2003/10/22 47/9-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2003
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Norm

BDG §123 Abs1
B-VG Art83
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

Kollegialorgan, unrichtige Zusammensetzung, rechtskräftiger Einleitungsbeschluss, keine absolute Nichtigkeit

Rechtssatz

Die DK war zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses unrichtig zusammengesetzt, weil der Vorsitzende nicht mehr Mitglied des Senates war und in weiterer Folge - anders als die zwei weiteren Senatsmitglieder - auch nicht mehr dazu bestellt wurde. Der Besch wurde dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter iSd Art. 83 B-VG verletzt. Eine absolute Nichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbeschlusses folgt daraus aber nicht.Die DK war zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses unrichtig zusammengesetzt, weil der Vorsitzende nicht mehr Mitglied des Senates war und in weiterer Folge - anders als die zwei weiteren Senatsmitglieder - auch nicht mehr dazu bestellt wurde. Der Besch wurde dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter iSd Artikel 83, B-VG verletzt. Eine absolute Nichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbeschlusses folgt daraus aber nicht.

Dokumentnummer

DOKRS_20031022_47_9_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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