Norm
BDG §123 Abs1Schlagworte
Kollegialorgan, unrichtige Zusammensetzung, rechtskräftiger Einleitungsbeschluss, keine absolute NichtigkeitRechtssatz
Die DK war zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses unrichtig zusammengesetzt, weil der Vorsitzende nicht mehr Mitglied des Senates war und in weiterer Folge - anders als die zwei weiteren Senatsmitglieder - auch nicht mehr dazu bestellt wurde. Der Besch wurde dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter iSd Art. 83 B-VG verletzt. Eine absolute Nichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbeschlusses folgt daraus aber nicht.Die DK war zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses unrichtig zusammengesetzt, weil der Vorsitzende nicht mehr Mitglied des Senates war und in weiterer Folge - anders als die zwei weiteren Senatsmitglieder - auch nicht mehr dazu bestellt wurde. Der Besch wurde dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter iSd Artikel 83, B-VG verletzt. Eine absolute Nichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbeschlusses folgt daraus aber nicht.
Dokumentnummer
DOKRS_20031022_47_9_DOK_03_01