RS Dok 2003/10/28 64/9-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2003
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Norm

BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs3
BDG §118 Abs1 Z2
BDG §126 Abs2
StGB §125

Schlagworte

ExekutivBea, Sachbeschädigung bei Amtshandlung, strafgerichtliche Verurteilung, kein disziplinärer Überhang

Rechtssatz

Nach Auffassung der DOK ist das disziplinäre Unrecht des verfahrensgegenständlichen Verhaltens des Besch, nämlich der Tritt gegen die Beifahrertür anlässlich einer Amtshandlung (der disziplinäre Unwert der Tat) im Hinblick auf die Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe) vom rechtskräftigen Strafurteil bereits mitumfasst und damit daher abgegolten; die Dienstpflichtverletzung erschöpft sich somit in der Verwirklichung des der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Tatbestandes, das Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 BDG ist hier zu verneinen.Nach Auffassung der DOK ist das disziplinäre Unrecht des verfahrensgegenständlichen Verhaltens des Besch, nämlich der Tritt gegen die Beifahrertür anlässlich einer Amtshandlung (der disziplinäre Unwert der Tat) im Hinblick auf die Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe) vom rechtskräftigen Strafurteil bereits mitumfasst und damit daher abgegolten; die Dienstpflichtverletzung erschöpft sich somit in der Verwirklichung des der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Tatbestandes, das Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG ist hier zu verneinen.

Da bereits die Voraussetzungen für ein Absehen von einem disziplinarrechtlichen Schuldspruch iSd § 95 Abs. 1 BDG gegeben sind, erübrigte sich eine Prüfung iSd Abs. 3 leg. cit., ob nämlich der Ausspruch einer zusätzlichen Disziplinarstrafe erforderlich wäre, um den Besch von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Da bereits die Voraussetzungen für ein Absehen von einem disziplinarrechtlichen Schuldspruch iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG gegeben sind, erübrigte sich eine Prüfung iSd Absatz 3, leg. cit., ob nämlich der Ausspruch einer zusätzlichen Disziplinarstrafe erforderlich wäre, um den Besch von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

DK: Freispruch (Ber d DA)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20031028_64_9_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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