RS Dok 2003/11/5 54/8-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
beobachten
merken

Rechtssatz

Nach der Spezialnorm des § 126 Abs. 1 BDG darf die DK bei ihrem Erkenntnis nur das berücksichtigen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Daraus ergibt sich die Pflicht der DK, in der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen.Nach der Spezialnorm des Paragraph 126, Absatz eins, BDG darf die DK bei ihrem Erkenntnis nur das berücksichtigen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Daraus ergibt sich die Pflicht der DK, in der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen.

Das Verlesen von Niederschriften genügt nicht.

DK: Verweis (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20031105_54_8_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten