Norm
BDG §124 Abs6Rechtssatz
Nach der Spezialnorm des § 126 Abs. 1 BDG darf die DK bei ihrem Erkenntnis nur das berücksichtigen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Daraus ergibt sich die Pflicht der DK, in der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen.Nach der Spezialnorm des Paragraph 126, Absatz eins, BDG darf die DK bei ihrem Erkenntnis nur das berücksichtigen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Daraus ergibt sich die Pflicht der DK, in der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen.
Das Verlesen von Niederschriften genügt nicht.
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20031105_54_8_DOK_03_01