Norm
VwGG §63 Abs1Schlagworte
aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Herstellung des entsprechenden Rechtszustandes, unrichtige Zusammensetzung der ErstinstanzRechtssatz
Die DOK hatte nunmehr im zweiten Rechtsgang - nach dem aufhebenden Erk des VwGH vom 4.9.2003, 2000/09/0026 - in Entsprechung der Verpflichtung des § 63 VwGG die dem § 17 Abs. 9 Poststrukturgesetz idF BGBl. I 1999/6 widersprechende Senatszusammensetzung der DK erster Instanz aufzugreifen, das angefochtene Disziplinarerkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 ersatzlos zu beheben und die gegenständliche Disziplinarsache an den zuständigen, ordnungsgemäß (unter Beachtung des § 17 Abs. 9, insbesondere der Z 2 und 4 des Poststrukturgesetzes in der erwähnten Fassung) zusammengesetzten Disziplinarsenat der DK erster Instanz zu verweisen.Die DOK hatte nunmehr im zweiten Rechtsgang - nach dem aufhebenden Erk des VwGH vom 4.9.2003, 2000/09/0026 - in Entsprechung der Verpflichtung des Paragraph 63, VwGG die dem Paragraph 17, Absatz 9, Poststrukturgesetz in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/6 widersprechende Senatszusammensetzung der DK erster Instanz aufzugreifen, das angefochtene Disziplinarerkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 ersatzlos zu beheben und die gegenständliche Disziplinarsache an den zuständigen, ordnungsgemäß (unter Beachtung des Paragraph 17, Absatz 9,, insbesondere der Ziffer 2 und 4 des Poststrukturgesetzes in der erwähnten Fassung) zusammengesetzten Disziplinarsenat der DK erster Instanz zu verweisen.
DK: Geldstrafe € 5087,-- (Ber d Besch)
DOK: Aufhebung u Verweisung an Erstinstanz
Dokumentnummer
DOKRS_20031107_95_15_DOK_99_01