Norm
BDG §91Schlagworte
Schuld, Zurechnungsfähigkeit, SachverständigengutachtenRechtssatz
Aufgrund der Aktenlage und des Berufungsvorbringens besteht Grund zur Annahme, dass der Besch zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war. Nach der stRsp des VwGH ist die Frage, ob beim Besch zum Tatzeitpunkt Zurechnungsfähigkeit vorgelegen ist oder nicht, mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie vom Disziplinarsenat selbständig festzustellen (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063). Nur ein solches Sachverständigengutachten kann als unmittelbarer Beweis - zum Sachverständigengutachten wäre dem Besch Parteiengehör zu geben und die Angelegenheit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern - herangezogen werden.
Erst nach Vorliegen dieses Sachverständigengutachtens kann beurteilt werden, ob beim Beamten im Deliktzeitraum Schuldfähigkeit gegeben war oder nicht.
DK: Geldstrafe € 1.200,-- (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20031114_60_9_DOK_03_01