RS Dok 2003/11/14 60/9-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2003
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Norm

BDG §91
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Schuld, Zurechnungsfähigkeit, Sachverständigengutachten

Rechtssatz

Aufgrund der Aktenlage und des Berufungsvorbringens besteht Grund zur Annahme, dass der Besch zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war. Nach der stRsp des VwGH ist die Frage, ob beim Besch zum Tatzeitpunkt Zurechnungsfähigkeit vorgelegen ist oder nicht, mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie vom Disziplinarsenat selbständig festzustellen (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063). Nur ein solches Sachverständigengutachten kann als unmittelbarer Beweis - zum Sachverständigengutachten wäre dem Besch Parteiengehör zu geben und die Angelegenheit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern - herangezogen werden.

Erst nach Vorliegen dieses Sachverständigengutachtens kann beurteilt werden, ob beim Beamten im Deliktzeitraum Schuldfähigkeit gegeben war oder nicht.

DK:   Geldstrafe € 1.200,-- (Ber d Besch)

DOK:  Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20031114_60_9_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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