Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Zurückverweisung, Verbot der reformatio in peius im fortzusetzenden VerfahrenRechtssatz
Da gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis ausschließlich seitens des Besch das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, darf gemäß § 129 BDG auch im zweiten Rechtsgang (nach Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstinstanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 105 BDG 1979) wegen der der Sache und dem Umfang nach gleichen bzw. eingeschränkten disziplinären Vorwürfe weder der Art noch der Höhe nach eine strengere Disziplinarstrafe verhängt werden. (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0126).Da gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis ausschließlich seitens des Besch das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, darf gemäß Paragraph 129, BDG auch im zweiten Rechtsgang (nach Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstinstanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979) wegen der der Sache und dem Umfang nach gleichen bzw. eingeschränkten disziplinären Vorwürfe weder der Art noch der Höhe nach eine strengere Disziplinarstrafe verhängt werden. (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0126).
DK: Geldstrafe € 5.450,-- (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20031128_28_13_DOK_00_01