RS Dok 2003/12/9 216/10-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2003
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Norm

BDG §124 Abs3
AVG §7
MRK Art6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Schlagworte

Verhandlungsbeschluss, Senatszusammensetzung, Befangenheit, civil rights, faires Verfahren

Rechtssatz

Die Rechtskraft des Verhandlungsbeschlusses bewirkt keinesfalls eine rechtskräftige Entscheidung der Frage, ob die für die durchzuführende mündliche Verhandlung in Aussicht genommene Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder dem Gesetz entspricht oder nicht. Ungeachtet einer derartigen Bekanntgabe gilt weiterhin, dass sich befangene Organe gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben und die Mitwirkung eines befangenes Organes am Disziplinarerkenntnis mit Berufung gegen dasselbe geltend gemacht werden könnte.Die Rechtskraft des Verhandlungsbeschlusses bewirkt keinesfalls eine rechtskräftige Entscheidung der Frage, ob die für die durchzuführende mündliche Verhandlung in Aussicht genommene Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder dem Gesetz entspricht oder nicht. Ungeachtet einer derartigen Bekanntgabe gilt weiterhin, dass sich befangene Organe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben und die Mitwirkung eines befangenes Organes am Disziplinarerkenntnis mit Berufung gegen dasselbe geltend gemacht werden könnte.

Die Bekanntgabe der Senatszusammensetzung löste lediglich die Frist des § 124 Abs. 3 zweiter Satz BDG aus, konnte den BW aber - mangels Normativität - nicht in seinen Rechten nach Art. 6 MRK verletzen.Die Bekanntgabe der Senatszusammensetzung löste lediglich die Frist des Paragraph 124, Absatz 3, zweiter Satz BDG aus, konnte den BW aber - mangels Normativität - nicht in seinen Rechten nach Artikel 6, MRK verletzen.

Fraglich bleibt somit, ob eine solche Verletzung durch die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organes am Verhandlungsbeschluss selbst eintreten kann. Da sich dieser aber in seinem normativen Teil vom Einleitungsbeschluss lediglich dadurch unterscheidet, dass er die Anschuldigungspunkte, in Ansehung derer ein hinreichend konkretisierter Tatverdacht vorliegen muss, bestimmt anführt und die Durchführung der Verhandlung anordnet, ohne jedoch rechtskräftig eine bestimmte Senatszusammensetzung für diese Verhandlung festzulegen, hält die BerK die Rsp des VfGH zum Einleitungsbeschluss (etwa VfGH 26.11.2002, B 1632/01 mwH) auch auf den Verhandlungsbeschluss für übertragbar. Vor diesem Hintergrund gebietet Art. 6 MRK keinesfalls, die Teilnahme eines allenfalls befangenen Organes am Verhandlungsbeschluss in verfassungskonformer Auslegung einer zur ersatzlosen Bescheidaufhebung führenden Unzuständigkeit gleichzuhalten.Fraglich bleibt somit, ob eine solche Verletzung durch die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organes am Verhandlungsbeschluss selbst eintreten kann. Da sich dieser aber in seinem normativen Teil vom Einleitungsbeschluss lediglich dadurch unterscheidet, dass er die Anschuldigungspunkte, in Ansehung derer ein hinreichend konkretisierter Tatverdacht vorliegen muss, bestimmt anführt und die Durchführung der Verhandlung anordnet, ohne jedoch rechtskräftig eine bestimmte Senatszusammensetzung für diese Verhandlung festzulegen, hält die BerK die Rsp des VfGH zum Einleitungsbeschluss (etwa VfGH 26.11.2002, B 1632/01 mwH) auch auf den Verhandlungsbeschluss für übertragbar. Vor diesem Hintergrund gebietet Artikel 6, MRK keinesfalls, die Teilnahme eines allenfalls befangenen Organes am Verhandlungsbeschluss in verfassungskonformer Auslegung einer zur ersatzlosen Bescheidaufhebung führenden Unzuständigkeit gleichzuhalten.

Die - hier behauptete - Befangenheit eines an der Fassung des Verhandlungsbeschlusses beteiligten Organwalters der erstinstanzlichen Behörde stellte somit lediglich einen Verfahrensmangel dar. Ein solcher würde aber schon durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung in der Sache saniert (vgl. VwGH 24.2.1998, 97/05/0311 mwH).Die - hier behauptete - Befangenheit eines an der Fassung des Verhandlungsbeschlusses beteiligten Organwalters der erstinstanzlichen Behörde stellte somit lediglich einen Verfahrensmangel dar. Ein solcher würde aber schon durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung in der Sache saniert vergleiche VwGH 24.2.1998, 97/05/0311 mwH).

Dokumentnummer

BEKRS_20031209_216_10_BK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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