Norm
AVG §7Rechtssatz
Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit kann allein kein Grund zur Annahme seiner Befangenheit abgeleitet werden. Den Organwaltern ist vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen. Entscheidend ist ausschließlich ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH 16.6.1992, 92/09/0120).
Dokumentnummer
BEKRS_20031209_216_10_BK_03_02