RS Dok 2003/12/9 216/10-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2003
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Norm

AVG §7
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit kann allein kein Grund zur Annahme seiner Befangenheit abgeleitet werden. Den Organwaltern ist vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen. Entscheidend ist ausschließlich ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH 16.6.1992, 92/09/0120).

Dokumentnummer

BEKRS_20031209_216_10_BK_03_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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