Norm
BDG §45 Abs3Schlagworte
Dienststellenleiter, Meldepflicht hinsichtlich strafbarer HandlungenRechtssatz
Da der Besch nach seinem organisatorischen Rang nicht Dienststellenleiter, sondern Leiter eines Dienststellenteiles ist, konnte er eine Dienstpflichtverletzung nach § 45 Abs. 3 BDG gar nicht begehen.Da der Besch nach seinem organisatorischen Rang nicht Dienststellenleiter, sondern Leiter eines Dienststellenteiles ist, konnte er eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 45, Absatz 3, BDG gar nicht begehen.
DK: Geldbuße S 3.000,-- (Ber d Besch)
DOK: 1. Rechtsgang Verweis
2. Rechtsgang Schuldspruch ohne Strafe (Ersatzbescheid)
Dokumentnummer
DOKRS_20031211_44_13_DOK_00_01