RS Dok 2003/12/15 69/10-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
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Norm

BDG §124 Abs6
BDG §126 Abs1
AVG §45 Abs2

Schlagworte

Beweisverfahren, Erforschung der materiellen Wahrheit, Unmittelbarkeitsgrundsatz, Verlesen einer Niederschrift

Rechtssatz

Ein mit der nötigen Sicherheit nachvollziehbarer Beweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Besch kann nicht mehr erbracht werden, weil die einzige den Besch belastende Zeugin mittlerweile verstorben ist.

Die bloße Verlesung einer Niederschrift dieser Zeugin anlässlich ihrer Ersteinvernahme widerspricht dem im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz (sinngemäß VwGH 13.10.1994, 92/09/0376). Für die Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren unerlässliche Zeugen sind nämlich von der Disziplinarbehörde unmittelbar einzuvernehmen (VwGH 16.7.1992, 92/09/0016). Dies ist im gegenständlichen Fall nicht mehr möglich.

Der mit der Zeugin aufgenommenen Niederschrift kommt allerdings insofern Bedeutung zu, als diese als ein den Besch belastendes Indiz zu werten ist und daher der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin bei der rechtlichen Würdigung Bedeutung zukommt.

DK: Freispruch (Ber d DA)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20031215_69_10_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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