Schlagworte
Beweisverfahren, Erforschung der materiellen Wahrheit, Unmittelbarkeitsgrundsatz, Verlesen einer NiederschriftRechtssatz
Ein mit der nötigen Sicherheit nachvollziehbarer Beweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Besch kann nicht mehr erbracht werden, weil die einzige den Besch belastende Zeugin mittlerweile verstorben ist.
Die bloße Verlesung einer Niederschrift dieser Zeugin anlässlich ihrer Ersteinvernahme widerspricht dem im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz (sinngemäß VwGH 13.10.1994, 92/09/0376). Für die Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren unerlässliche Zeugen sind nämlich von der Disziplinarbehörde unmittelbar einzuvernehmen (VwGH 16.7.1992, 92/09/0016). Dies ist im gegenständlichen Fall nicht mehr möglich.
Der mit der Zeugin aufgenommenen Niederschrift kommt allerdings insofern Bedeutung zu, als diese als ein den Besch belastendes Indiz zu werten ist und daher der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin bei der rechtlichen Würdigung Bedeutung zukommt.
DK: Freispruch (Ber d DA)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20031215_69_10_DOK_03_01