RS Dok 2004/1/20 71/9-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs1
StGB §133
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea, Amtsleiter, wiederholte Veruntreuung von Kassengeldern, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, Untragbarkeitsgrundsatz, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Entlassung

Rechtssatz

Der im vorliegenden Fall durch sechsfache Malversationen (rechtswidrige Zugriffe auf die Amtskasse und Verwendung der entnommenen Gelder für private Zwecke) sowie mehrmals vorgenommene Verschleierungsversuche (Einlösung von Auszahlungsbestätigungen entgegen den bestehenden Vorschriften) eingetretene Vertrauensverlust hat die Untragbarkeit des Besch für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Folge, was im Interesse der generellen Wahrung des Vertrauens und des Ansehens der Beamtenschaft notwendig und auch zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Unternehmens Österr Post AG geboten erscheint.

Im Rahmen der Strafbemessung fiel erschwerend ins Gewicht, dass der Besch als Postamtsleiter und Finanzberater der PSK eine besondere Vertrauensstellung hinsichtlich der Finanzgebarung innehatte, dass er sich mehrere (insgesamt sechs) Angriffe gegen fremdes Vermögen zuschulden kommen ließ (Tatwiederholung) sowie die beachtliche Gesamthöhe der veruntreuten Gelder und somit des materiellen Schadens (€ 30.522,59). Das Vertuschen seiner Malversationen (bewusst gesetzter Entnahmen aus der Amtskasse) durch vorsätzliche Manipulierung von Kassenbelegen (durch den Ausweis als Kassenabgang im Wissen der von ihm widerrechtlich entnommenen Beträge) und die Versuche der Verschleierung seiner Tathandlungen im Rahmen der Computerbuchung - beide Vorgehensweisen können nicht als Kurzschlussreaktionen gewertet werden - sind doch deutliche Zeichen der kriminellen Energie des Besch und entsprechen dem Maßstab des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten in keiner Weise.

Den vom Besch geltend gemachten Milderungsgründen (der Besch wurde zunächst selbst Opfer einer betrügerisch agierenden Person, wodurch er seine gesamten eigenen Ersparnisse sowie die Ersparnisse seiner drei sorgeberechtigten minderjährigen Kinder einbüßte, er hat vor Aufdeckung der inkriminierten Dienstpflichtverletzungen bei der vorgesetzten Dienststelle Selbstanzeige erstattet) kann keine entscheidende Bedeutung zukommen, zumal auch die relevierten - zweifellos persönlich belastenden - Umstände, wie es zum Fehlverhalten des Besch gekommen sei (das Ausnützen seiner - objektiv nicht nachvollziehbaren - Naivität durch das rücksichtslose, lediglich auf eigene Bereicherung abzielende Vorgehen der genannten Person), ein Überschreiten der Grenze zu strafbarem Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen vermögen.

DK:   Entlassung (Ber d Besch)

DOK:  Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20040120_71_9_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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