Norm
BDG §95 Abs2Schlagworte
Zurücklegung der Strafanzeige, keine Bindung im DisziplinarverfahrenRechtssatz
Bei Zurücklegung von Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen iSd § 95 Abs. 2 BDG vor. Eine Bindung in der Form, dass die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, noch einmal in einem unter Umständen aufwändigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm, Verhaltensweisen, die zu einer strafgerichtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, der Beurteilung durch die Disziplinarbehörden ebenfalls zu entziehen (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463 u.a.).Bei Zurücklegung von Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG vor. Eine Bindung in der Form, dass die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, noch einmal in einem unter Umständen aufwändigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm, Verhaltensweisen, die zu einer strafgerichtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, der Beurteilung durch die Disziplinarbehörden ebenfalls zu entziehen (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463 u.a.).
Eine Zurücklegung einer strafgerichtlichen Anzeige durch die Staatsanwaltschaft stellt lediglich die Beurteilung eines strafrechtlich vorgeworfenen Verhaltens dar; dessen ungeachtet bedarf das Verhalten des Besch im Hinblick auf das bestehende Disziplinarrecht einer vom Strafrecht getrennten Beurteilung. Selbst bei einem nicht unter das Strafrecht zu subsumierenden Verhalten bleibt weiterhin die Beurteilung aufgrund des Disziplinarrechtes offen.
Dokumentnummer
DOKRS_20040127_73_8_DOK_03_02