RS Dok 2004/2/3 231/10-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2004
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Norm

BDG §94 Abs1
BDG §94 Abs2 Z5
BDG §95 Abs2
BDG §114 Abs2
StPO §90
  1. StPO § 90 heute
  2. StPO § 90 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 90 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Verjährungsfrist, Hemmung, Strafanzeige, einheitlicher Sachverhalt; Bindung, Umfang, Unterbrechung, mehrere in Realkonkurrenz stehende Sachverhalte

Rechtssatz

Hinsichtl Pkt 1 des angef Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses (nicht ordnungsgemäße Dienstverrichtung und Alkoholisierung) begann die Verjährungsfrist mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der DBeh am 18.10.2002 zu laufen. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 17.11.2003 bereits Verjährung eingetreten war, war das DiszVerf in diesem Umfang gemäß § 118 Abs 1 Z 3 BDG einzustellen.Hinsichtl Pkt 1 des angef Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses (nicht ordnungsgemäße Dienstverrichtung und Alkoholisierung) begann die Verjährungsfrist mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der DBeh am 18.10.2002 zu laufen. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 17.11.2003 bereits Verjährung eingetreten war, war das DiszVerf in diesem Umfang gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG einzustellen.

Hinsichtl Pkt 2 des angef B (Abänderung der Diensteinteilung und Änderung der Tages-Checkliste) war von der BerK zu klären, ob die angelastete Abänderung der Tages-Checkliste von der Strafanzeige umfasst und somit gemäß § 94 Abs. 2 BDG derselbe Sachverhalt vorlag und der Lauf der Verjährungsfrist diesbezüglich gehemmt war.Hinsichtl Pkt 2 des angef B (Abänderung der Diensteinteilung und Änderung der Tages-Checkliste) war von der BerK zu klären, ob die angelastete Abänderung der Tages-Checkliste von der Strafanzeige umfasst und somit gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BDG derselbe Sachverhalt vorlag und der Lauf der Verjährungsfrist diesbezüglich gehemmt war.

Derselbe Sachverhalt liegt dann vor, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch ein Delikt nach dem StGB begangen hat. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhaltes bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an (KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Aufl., Seite 55ff; BerK 27.09.1999, GZ 73/6-BK/99; VwGH 03.07.2000, 2000/09/0006). Die BerK ist der Auffassung, dass es sich beim Vorwurf der Abänderung der Diensteinteilung um einen Sachverhalt handelt, der sich zwar aus verschiedenen "administrativen" Teilhandlungen (Vernichtung/Neuausstellung der Dienstvorschreibung und Änderung der Tages-Checkliste) zusammensetzt, jedoch von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen war. Die Änderung der Tages-Checkliste stellt daher keinen eigenen disziplinär zu würdigenden Sachverhalt dar, sondern ist eine Teilhandlung der Abänderung der Diensteinteilung. Ab Erstattung der Strafanzeige ist somit die Hemmung der Verjährung hinsichtlich aller Teilhandlungen betreffend Abänderung der Diensteinteilung eingetreten.

Aus dem Umstand, dass die Strafanzeige gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden ist, kann kein Rechtsanspruch auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 BDG abgeleitet werden. Die für die Zurücklegung der Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das DiszVerf schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil (bzw. Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist. Diese Bindungswirkung gilt im Falle eines verurteilenden Erkenntnisses ebenso wie bei einem Freispruch, nicht jedoch bei einer Einstellung des Strafverfahrens (VwGH 30.4.1987, 86/09/0179), sodass die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen sind.Aus dem Umstand, dass die Strafanzeige gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt worden ist, kann kein Rechtsanspruch auf Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 118, BDG abgeleitet werden. Die für die Zurücklegung der Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das DiszVerf schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil (bzw. Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist. Diese Bindungswirkung gilt im Falle eines verurteilenden Erkenntnisses ebenso wie bei einem Freispruch, nicht jedoch bei einer Einstellung des Strafverfahrens (VwGH 30.4.1987, 86/09/0179), sodass die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen sind.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2 liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 BDG vor und reichen die erhobenen Beweismittel (niederschriftliche Einvernahmen der involvierten Beamten, die dem Aktenvorgang angeschlossene abgeänderte Dienstvorschreibung und Tages-Checkliste) aus, um einen Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG zu rechtfertigen.Hinsichtlich Spruchpunkt 2 liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vor und reichen die erhobenen Beweismittel (niederschriftliche Einvernahmen der involvierten Beamten, die dem Aktenvorgang angeschlossene abgeänderte Dienstvorschreibung und Tages-Checkliste) aus, um einen Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG zu rechtfertigen.

Dokumentnummer

BEKRS_20040203_231_10_BK_03_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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