RS Dok 2004/2/12 235/9-BK/03

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Veröffentlicht am 12.02.2004
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Rechtssatz

Die erfolgreiche Geltendmachung als wesentlicher Verfahrensmangel setzt voraus, das der BW darlegt, was er im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht und inwieweit dies zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (BerK 17.05.2002, GZ 23/8-BK/03; VwGH 15.12.1989, 89/09/0067).

Dokumentnummer

BEKRS_20040212_235_9_BK_03_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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