RS Vwgh 2004/9/13 2000/17/0245

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Veröffentlicht am 13.09.2004
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §92;
LAO OÖ 1984 §69;
LAO OÖ 1996 §70;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0116 E 1. Juli 1993 VwSlg 6789 F/1993 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Hinweis E VS 4.11.1992, 86/17/0162).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170245.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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