Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Diebstahl, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, einmalige Fehlleistung, Augenblickstat aus Unbesonnenheit, schwerer Vertrauensbruch, jedoch noch nicht gänzliche UntragbarkeitRechtssatz
Ein Exekutivbeamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten einen Diebstahl - wenn auch nur in geringer Werthöhe - begeht, hat das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verwaltung in seine korrekte Dienstführung jedenfalls schwer erschüttert. Allerdings handelte es sich beim Fehlverhalten des Besch um eine bloß einmalige Tat, die aus Unbesonnenheit begangen wurde und als Augenblickstat zu werten ist; sein Fehlverhalten steht auch in krassem Widerspruch zu seiner sonst engagierten und guten Dienstverrichtung. Im Gegensatz zu einem wiederholten Diebstahl auch geringer Vermögenswerte, der die Untragbarkeit eines Exekutivbeamten zur weiteren Dienstverrichtung begründet (VwGH 15.9.1994, 94/09/0174), hat der Besch ein einmaliges Fehlverhalten gesetzt. Der daraus resultierende Vertrauensbruch ist zwar sehr schwer; dennoch ist das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch der Verwaltung in die Sachlichkeit der Diensterfüllung durch den Besch noch nicht gänzlich zerstört. Auch bei sehr schwer wiegenden Dienstpflichtverletzungen darf der Untragbarkeitsgrundsatz nämlich nicht überspannt werden (sinngemäß VwGH 12.4.2000, 97/09/0369). Dem Besch ist daher eine letzte Chance zur Bewährung im Dienst zuzubilligen.
DK: Entlassung (Strafberufung d Besch)
DOK: Geldstrafe 5 MB
Dokumentnummer
DOKRS_20040303_78_8_DOK_03_01