RS Dok 2004/3/3 78/8-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2004
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs1
StGB §127
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Diebstahl, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, einmalige Fehlleistung, Augenblickstat aus Unbesonnenheit, schwerer Vertrauensbruch, jedoch noch nicht gänzliche Untragbarkeit

Rechtssatz

Ein Exekutivbeamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten einen Diebstahl - wenn auch nur in geringer Werthöhe - begeht, hat das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verwaltung in seine korrekte Dienstführung jedenfalls schwer erschüttert. Allerdings handelte es sich beim Fehlverhalten des Besch um eine bloß einmalige Tat, die aus Unbesonnenheit begangen wurde und als Augenblickstat zu werten ist; sein Fehlverhalten steht auch in krassem Widerspruch zu seiner sonst engagierten und guten Dienstverrichtung. Im Gegensatz zu einem wiederholten Diebstahl auch geringer Vermögenswerte, der die Untragbarkeit eines Exekutivbeamten zur weiteren Dienstverrichtung begründet (VwGH 15.9.1994, 94/09/0174), hat der Besch ein einmaliges Fehlverhalten gesetzt. Der daraus resultierende Vertrauensbruch ist zwar sehr schwer; dennoch ist das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch der Verwaltung in die Sachlichkeit der Diensterfüllung durch den Besch noch nicht gänzlich zerstört. Auch bei sehr schwer wiegenden Dienstpflichtverletzungen darf der Untragbarkeitsgrundsatz nämlich nicht überspannt werden (sinngemäß VwGH 12.4.2000, 97/09/0369). Dem Besch ist daher eine letzte Chance zur Bewährung im Dienst zuzubilligen.

DK: Entlassung (Strafberufung d Besch)

DOK: Geldstrafe 5 MB

Dokumentnummer

DOKRS_20040303_78_8_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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