RS Dok 2004/3/4 240/14-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2004
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Norm

BDG §124 Abs1
BDG §125
AVG §68 Abs1

Schlagworte

Wiederholung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftiger Verhandlungsbeschluss, entschiedene Sache, res iudicata

Rechtssatz

Über die im angef Verhandlungsbeschluss enthaltenen Punkte wurde bereits rechtskräftig abgesprochen. Dem neuerlichen Abspruch über diese Punkte stand daher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Die Wiederholung der mündlichen Verhandlung gemäß § 125 BDG hätte einer neuerlichen Fassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht bedurft. Ersatzlose Aufhebung.Über die im angef Verhandlungsbeschluss enthaltenen Punkte wurde bereits rechtskräftig abgesprochen. Dem neuerlichen Abspruch über diese Punkte stand daher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Die Wiederholung der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 125, BDG hätte einer neuerlichen Fassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht bedurft. Ersatzlose Aufhebung.

Dokumentnummer

BEKRS_20040304_240_14_BK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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