Norm
BDG §124 Abs1Schlagworte
Wiederholung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftiger Verhandlungsbeschluss, entschiedene Sache, res iudicataRechtssatz
Über die im angef Verhandlungsbeschluss enthaltenen Punkte wurde bereits rechtskräftig abgesprochen. Dem neuerlichen Abspruch über diese Punkte stand daher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Die Wiederholung der mündlichen Verhandlung gemäß § 125 BDG hätte einer neuerlichen Fassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht bedurft. Ersatzlose Aufhebung.Über die im angef Verhandlungsbeschluss enthaltenen Punkte wurde bereits rechtskräftig abgesprochen. Dem neuerlichen Abspruch über diese Punkte stand daher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Die Wiederholung der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 125, BDG hätte einer neuerlichen Fassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht bedurft. Ersatzlose Aufhebung.
Dokumentnummer
BEKRS_20040304_240_14_BK_03_01