RS Dok 2004/3/8 75/8-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2004
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Norm

BDG §93 Abs1
AVG §45
StGB §34
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Die DOK hält das vom Besch - erst auf Anraten seines Rechtsvertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der DK - schließlich abgelegte Geständnis (auch noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung bekannte sich der Besch vorerst nicht schuldig) keineswegs für strafmildernd, weil es offenkundig erst aufgrund der infolge der Aussagen der einvernommenen Zeugen gegen den Besch drückenden Beweislage zustande kam.

Dokumentnummer

DOKRS_20040308_75_8_DOK_03_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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