Norm
BDG §93 Abs1Rechtssatz
Die DOK hält das vom Besch - erst auf Anraten seines Rechtsvertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der DK - schließlich abgelegte Geständnis (auch noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung bekannte sich der Besch vorerst nicht schuldig) keineswegs für strafmildernd, weil es offenkundig erst aufgrund der infolge der Aussagen der einvernommenen Zeugen gegen den Besch drückenden Beweislage zustande kam.
Dokumentnummer
DOKRS_20040308_75_8_DOK_03_02