Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Bescheide, die von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurden, sind nicht absolut nichtig. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr entweder im Instanzenzug bekämpft oder durch die Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG aufgegriffen werden (VwGH 26.3.1998, 97/11/0330).Bescheide, die von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurden, sind nicht absolut nichtig. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr entweder im Instanzenzug bekämpft oder durch die Oberbehörde gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG aufgegriffen werden (VwGH 26.3.1998, 97/11/0330).
Dokumentnummer
BEKRS_20040316_5_14_BK_04_02