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L6 Land- und ForstwirtschaftLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einer Zuschlagserteilung; vertretbare Annahme eines Widerspruchs zu den Zielen der Erhaltung bzw Stärkung des Bauernstandes sowie des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes wegen fehlender Betriebsbasis mangels ausreichenden Eigengrundes bzw agrarstruktureller Nachteile in Folge von KleinstbesitzRechtssatz
Zulässigkeit der Beschwerde - auch angesichts eines späteren Gerichtsbeschlusses über die Versagung der Zuschlagserteilung.
Keine Anhaltspunkte dafür, dass die Liegenschaft - anlässlich einer erneuten Versteigerung - bereits einem Dritten zugeschlagen worden wäre; beteiligte Partei nach wie vor (Allein-)Eigentümerin.
Keine Bedenken gegen die (kumulative) Genehmigungsvoraussetzung des §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 sowie gegen §28 Abs6 leg cit betr Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Abhaltung von zwei öffentlichen, für jedermann zugänglichen, mündlichen Verhandlungen; keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Öffentlichkeit.
Vertretbare Annahme des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Grundstücks iSd §2 Abs1 Tir GVG 1996 auf Grund der Verfahrensresultate und nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten eines Sachverständigen.
Vertretbare Annahme, dass sich der Betrieb als Einheit nur dann wirtschaftlich führen ließe, wenn landwirtschaftliche Flächen im Hinblick auf ihre geringen Ausmaße (insbesondere der erworbenen und zu genehmigenden Liegenschaft im Ausmaß von 8.963 m²) gemeinsam bewirtschaftet würden; keine verfassungswidrige Berücksichtigung der Entfernung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zur Liegenschaft.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1819.2006Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010