RS Dok 2004/3/16 5/14-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2004
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Norm

BDG §124 Abs1
BDG §124 Abs3
BDG §125
AVG §68 Abs1

Schlagworte

Bescheid, Rechtskraft, Grundsatz "ne bis in idem", rechtskräftiger Verhandlungsbeschluss, Wiederholung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang

Rechtssatz

Der Erlassung eines neuerlichen Verhandlungsbeschlusses, welcher sich in den Anschuldigungspunkten mit dem rechtskräftigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 2. Juni 1999 deckt, stand das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen (§ 68 Abs. 1 AVG). Die Wiederholung der im zweiten Rechtsgang erforderlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 125 BDG hätte einer neuerlichen Fassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht bedurft. Der normative Teil des Verhandlungsbeschlusses beschränkt sich nämlich auf die Anordnung, dass eine Verhandlung stattzufinden habe, sowie auf die bestimmte Anführung jener Anschuldigungspunkte, die Gegenstand dieser Verhandlung sein werden. Die in § 124 Abs. 3 BDG angeordnete "Bekanntgabe" der Zusammensetzung des Disziplinarsenats ist, obgleich "im Verhandlungsbeschluss" vorgesehen, vom bescheidmäßigen Abspruch und damit von der Rechtskraft des Verhandlungsbeschlusses nicht erfasst (BerK 9.12.2003, GZ 216/10-BK/03).Der Erlassung eines neuerlichen Verhandlungsbeschlusses, welcher sich in den Anschuldigungspunkten mit dem rechtskräftigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 2. Juni 1999 deckt, stand das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen (Paragraph 68, Absatz eins, AVG). Die Wiederholung der im zweiten Rechtsgang erforderlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 125, BDG hätte einer neuerlichen Fassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht bedurft. Der normative Teil des Verhandlungsbeschlusses beschränkt sich nämlich auf die Anordnung, dass eine Verhandlung stattzufinden habe, sowie auf die bestimmte Anführung jener Anschuldigungspunkte, die Gegenstand dieser Verhandlung sein werden. Die in Paragraph 124, Absatz 3, BDG angeordnete "Bekanntgabe" der Zusammensetzung des Disziplinarsenats ist, obgleich "im Verhandlungsbeschluss" vorgesehen, vom bescheidmäßigen Abspruch und damit von der Rechtskraft des Verhandlungsbeschlusses nicht erfasst (BerK 9.12.2003, GZ 216/10-BK/03).

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Dokumentnummer

BEKRS_20040316_5_14_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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