Norm
BDG §124 Abs1Schlagworte
Bescheid, Rechtskraft, Grundsatz "ne bis in idem", rechtskräftiger Verhandlungsbeschluss, Wiederholung der mündlichen Verhandlung im zweiten RechtsgangRechtssatz
Der Erlassung eines neuerlichen Verhandlungsbeschlusses, welcher sich in den Anschuldigungspunkten mit dem rechtskräftigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 2. Juni 1999 deckt, stand das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen (§ 68 Abs. 1 AVG). Die Wiederholung der im zweiten Rechtsgang erforderlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 125 BDG hätte einer neuerlichen Fassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht bedurft. Der normative Teil des Verhandlungsbeschlusses beschränkt sich nämlich auf die Anordnung, dass eine Verhandlung stattzufinden habe, sowie auf die bestimmte Anführung jener Anschuldigungspunkte, die Gegenstand dieser Verhandlung sein werden. Die in § 124 Abs. 3 BDG angeordnete "Bekanntgabe" der Zusammensetzung des Disziplinarsenats ist, obgleich "im Verhandlungsbeschluss" vorgesehen, vom bescheidmäßigen Abspruch und damit von der Rechtskraft des Verhandlungsbeschlusses nicht erfasst (BerK 9.12.2003, GZ 216/10-BK/03).Der Erlassung eines neuerlichen Verhandlungsbeschlusses, welcher sich in den Anschuldigungspunkten mit dem rechtskräftigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 2. Juni 1999 deckt, stand das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen (Paragraph 68, Absatz eins, AVG). Die Wiederholung der im zweiten Rechtsgang erforderlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 125, BDG hätte einer neuerlichen Fassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht bedurft. Der normative Teil des Verhandlungsbeschlusses beschränkt sich nämlich auf die Anordnung, dass eine Verhandlung stattzufinden habe, sowie auf die bestimmte Anführung jener Anschuldigungspunkte, die Gegenstand dieser Verhandlung sein werden. Die in Paragraph 124, Absatz 3, BDG angeordnete "Bekanntgabe" der Zusammensetzung des Disziplinarsenats ist, obgleich "im Verhandlungsbeschluss" vorgesehen, vom bescheidmäßigen Abspruch und damit von der Rechtskraft des Verhandlungsbeschlusses nicht erfasst (BerK 9.12.2003, GZ 216/10-BK/03).
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Dokumentnummer
BEKRS_20040316_5_14_BK_04_01