RS Dok 2004/3/16 229/14-BK/03

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Rechtssatz

Die Befugnis im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG steht der Berufungsbehörde nur bezüglich der "Sache" des Berufungsverfahrens zu, also in Bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit diese Angelegenheit mit der Berufung angefochten worden ist.Die Befugnis im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG steht der Berufungsbehörde nur bezüglich der "Sache" des Berufungsverfahrens zu, also in Bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit diese Angelegenheit mit der Berufung angefochten worden ist.

Dokumentnummer

BEKRS_20040316_229_14_BK_03_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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