Schlagworte
Disziplinarverfahren, Unmittelbarkeitsgrundsatz, Geständnis bei niederschriftlicher EinvernahmeRechtssatz
Die nicht unmittelbar vor der DK, sondern anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme bzw. vor dem UVS getätigte Aussage des Besch (hier: er habe ein Glas Bier getrunken) ist im Beweisverfahren nicht als Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens, sondern nur als ein den Besch belastendes Indiz zu werten, weil nur einem Geständnis vor der DK Beweiskraft im Sinne des im Disziplinarverfahren anzuwendenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes zukommt (sinngemäß VwGH 13.10.1994, 92/09/0376).
Dokumentnummer
DOKRS_20040330_74_9_DOK_03_02